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Hallo, ich musste einen Notar mit der Unterschriftsbeglaubigung für eine Löschung beauftragen. Er hat dabei zwei Fehler gemacht (falscher Löschungsbetrag und Inrechnungstellung bereits erledigter Berichtigung im Grundbuch), so dass die Löschung immer noch nicht erfolgen konnte. Jetzt soll ich noch einmal unterschreiben (angeblich kostenneutral). Mein Vertrauen ist dahin. Kann ich ihm dieses entziehen, einen neuen Notar beauftragen und eine Zahlung des ersten Versuchs komplett verweigern? Sonst müsste ich die Sache ja zweimal zahlen (alter und neuer Notar). Hoffe es ist verständlich und danke für die Antworten.
Bei dem würde ich nichts mehr unterschreiben, das Risiko, daß er noch einen weiteren Fehler macht, ist zu groß. Die Rechnung würde ich nicht bezahlen, er kann die Re. einklagen, wenn er es denn wagt und sich nicht blamieren will.
Danke für die Antwort! Sollte der Notar aber doch auf sein Geld beharren, obwohl er nichts bewirkt hat, läge der Streitwert dann in der Höhe der Löschung oder in der Höhe der Notarrechnung? Sollte es "nur" um die Notarrechnung gehen, täte ich mich natürlich leichter, das Risiko einer Klage einzugehen. Nochmals danke.
Hallo zusammen,
Notarkostenrechnungen werden nicht eingeklagt, sondern sind sofort vollstreckbar. Hiergegen käme aber eine Kostenbeschwerde in Betracht, die auf die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Sachbehandlung (§ 16 KostO) gestützt werden könnte.
Gruß Reinhard
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