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Verfasst am: 06.09.05, 20:53 Titel: Zahlung der Boilerentkalkung durch Mieter??
Hallo Liebe Gemeinde, ich habe folgendes Problem:
Meine Vermieterin überraschte mich letzte Woche mit einem Brief, auf dem ich darauf hingewiesen wurde, dass die Entkalkung meines Boilers nach 2 Jahren nun anstehe. Sie verwiess mich auf einen ihr vetrauten Unternehmer, der so circa € 150-180 hierfür verlangt. In meinem Mietvertrag steht die folgende Passage:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reperaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse....soweit die Kosten für die einzelne Reperatur € 125 nicht übersteigen und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.
Umfasst diese Passage auch die Entkalkung des Boilers? Da ich alleine in dem Apartment wohne bin ich der Ansicht, dass es einer solchen Reinigung nicht schon nach 2 Jahren bedarf...ausserdem steht von einer alle 2 Jahre durchzuführenden Wartung nichts in dem Mietvertrag?
Wenn ich doch bezahlen muss, dann aber nur € 125, oder?
Gibt es hierfür eine gerichtliche Entscheidung? Fundstelle? ( Njw, Jus.. )
vorausgesetzt, die Entkalkung des Boilers wäre zu den Kleinreparaturen zu rechnen, würde diese mit 150-180 Eure den mietvertraglich festgelegten Höchstbetrag für Kleinreparaturen übersteigen, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt nichts zahlen muss.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Auftrag zu erteilen; dies ist Sache des Vermieters. Der Mieter muss sich auch nicht anteilmäßig bis zum im Mietvertrag vereinbarten Höchstbetrag pro Einzelreparatur an den Kosten beteiligen. Übersteigen die Reparaturkosten diesen Höchstbetrag, zahlt der Vermieter die gesamte Rechnung.
vorausgesetzt, die Entkalkung des Boilers wäre zu den Kleinreparaturen zu rechnen, würde diese mit 150-180 Eure den mietvertraglich festgelegten Höchstbetrag für Kleinreparaturen übersteigen, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt nichts zahlen muss.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Auftrag zu erteilen; dies ist Sache des Vermieters. Der Mieter muss sich auch nicht anteilmäßig bis zum im Mietvertrag vereinbarten Höchstbetrag pro Einzelreparatur an den Kosten beteiligen. Übersteigen die Reparaturkosten diesen Höchstbetrag, zahlt der Vermieter die gesamte Rechnung.
Gruß, Jade
Vorausgesetzt, die Entkalkung des Boilers wäre eine Reparatur, wären die Ausführungen richtig. Da es sich aber bei der Entkalkung nicht um eine Reparatur handelt, sondern um im Grundsatz umlagefähige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 5 c) Betriebskostenverordnung, geht das an der Sache vorbei.
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