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recht.de :: Thema anzeigen - Wieviel Mietminderung bei nicht nutzbarer Terasse/ Balkon ?
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Wieviel Mietminderung bei nicht nutzbarer Terasse/ Balkon ?

 
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claudia35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:12    Titel: Wieviel Mietminderung bei nicht nutzbarer Terasse/ Balkon ? Antworten mit Zitat

Die Terasse sollte Ende August saniert werden. Bis jetzt noch nicht mal einen Bescheid. Kinder haben sich schon zweimal von den kaputten Kacheln die Füße aufgeschnitten. VM läßt nichts mehr von sich hören. Um wieviel kann ich die Miete mindern wenn sich nach Aufforderung nichts tut?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

1-3% dürften meiner Meinung nach angemessen sein. Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen, wegen der Fairness noch eine Frist setzen und anschliessend die Miete mindern wenn sich nichts tut.
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claudia35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!!!
Von der Warm oder Kaltmiete??
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Warmmiete.
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claudia35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!!!! Sehr glücklich
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Für Mieter, die ihr Recht auf Mietminderung anwenden wollen. Bisher war unklar, worauf
sich der prozentuale Abschlag bezog. Dies konnte beispielsweise die Bruttomiete (inklusive aller Betriebskosten), die Nettomiete (ohne Betriebskosten) oder die Nettokaltmiete (inklusive Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) sein. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass zur Mietminderung als Bemessungsgrundlage immer die Bruttomiete herangezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
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