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Im Rechtskundeunterricht erklärte unser Lehrer, dass jeder jeden anwaltlich vertreten kann, durch eine Vollmacht, auch wenn der beauftragte kein Rechtsanwalt ist.
Stimmt das ?
Kann ein Freund mich (Ich bin kein Rechtsanwalt) z.b bevollmächtigen,
bei einem inkasso Unternehmen Aken Einsicht zu bekommen und Ihn dort in dem
bestimmten fall zu vertreten ?
Es geht hier um eine Mahnung von einem Inkasso-Unternehmen.
Anderes Beispiel :
Autounfall, kann ich einen bekannten in dieser sache Vertreten und z.b. Schadesersatzforderungen an die gegenerische versicherung stellen, wie ein rechtsanwalt dieses tut ?
Darf ich mich dabei Anwalt nennen, oder anwaltlicher Vertreter, oder ist dieses nicht gestattet ?
Vielen Dank,
mfg _________________ Zwei mal drei macht vier, wiedewiedewid und drei macht Neune,
Ich mach' mir diese Welt wiedewiede wie sie mir gefaellt.
?
Ich kann jemanden als Vertreter zum Gericht schicken, wenn ich keine Zeit / kein Bock habe, den Termin warhzunehmen, das Gericht jedoch persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat.
Dafür benötigt der jenige eine Vollmacht, und muss in der Lage sein, die Sachlage zu kennen. Insbesondere ist es ratsam, dass er auch berechtigt ist, einen Vergleich zu schließen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.09.05, 22:51 Titel:
Korrekt, §79 ZPO (bevollmächtigter Vertreter) bzw. §90 ZPO (Prozeßbeistand).
Gilt allerdings nicht bei Anwaltszwang (Landgericht), §78 ZPO.
Und bedenken, daß außergerichtliche Vertretung sehr schnell gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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