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simonE. Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 16.09.05, 01:26 Titel: FLYER VERTEILEN VOR CLUB- SEHR DRINGEND!! |
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Hallo!
ich habe gerstern vor einem club in meiner stadt flyer für ein konzert verteilt, da an diesem abend dieselbe musik wie auf dem konzert gespielt wurde.
ich habe mich nicht im eingangsbereich des clubs postiert sondern vor einem parkhaus(gehört der stadt) ein paar meter neben dem club, an dem die besucher zwangsläufig vorbei müssen.
nach einiger zeit kamen die beiden türsteher auf mich zu und versuchten, nach einiger zeit auch durch körperlichen druck, mich am verteilen zu hindern und mich zu vertreiben.
Begründung: ich würde leute "abwerben" und deshalb das geschäft schädigen, was mir u.a. eine strafe bis zu 1000€ einbringen kann.
ist das verhalten rechtlich in ordnung? oder kann ich auch in zukunft dort verteilen ohne prügel von bodybuildern fürchten zu müssen?
schon mal vielen dank für die antworten!
mfg
simon |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 16.09.05, 07:07 Titel: |
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Der Beitrag wird nicht besser, wenn er mehrfach gepostet wird.
Ganz allgemein gesehen könnte schon eine Geschäftsschädigung in Form der Kundenabwerbung vorliegen, dies scheint ja auch die Absicht der Flyer-Verteilung zu sein.
Dies ist aber nur meine persönliche Meinung. Die tatsächliche Rechtslage müsste in einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geklärt werden. |
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simonE. Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 16.09.05, 07:59 Titel: |
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danke für den kompetenten hinweis...hab leider 2mal geklickt, kann man ändern.
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 16.09.05, 12:36 Titel: Re: FLYER VERTEILEN VOR CLUB- SEHR DRINGEND!! |
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simonE. hat folgendes geschrieben:: | Hallo!
ich habe gerstern vor einem club in meiner stadt flyer für ein konzert verteilt, da an diesem abend dieselbe musik wie auf dem konzert gespielt wurde.
ich habe mich nicht im eingangsbereich des clubs postiert sondern vor einem parkhaus(gehört der stadt) ein paar meter neben dem club, an dem die besucher zwangsläufig vorbei müssen.
nach einiger zeit kamen die beiden türsteher auf mich zu und versuchten, nach einiger zeit auch durch körperlichen druck, mich am verteilen zu hindern und mich zu vertreiben.
Begründung: ich würde leute "abwerben" und deshalb das geschäft schädigen, was mir u.a. eine strafe bis zu 1000€ einbringen kann.
ist das verhalten rechtlich in ordnung?
simon |
Wie weit war das von dem Club entfernt? War man direkt im "Laufbereich" der Gäste etc:?
Unzulässig ist z.B. auf dem Fußweg vor dem Geschäft des Wettbewerbers eine gehäufte Anbringung von Werbeschildern, teilweise mit dem Text "Da lang", wenn man das Nachbargeschäftmit in etwa dem selben Warensortiment ist. OLG München WRP 2005,1034 _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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simonE. Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 16.09.05, 13:05 Titel: |
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ich war ca. 10m vom eingang des clubs entfernt. der grund auf dem ich stand gehört meines wissens nicht dem geschäft. die mehrzahl der kommenden besucher kommt an diesem platz vorbei, der platz an sich aber ist durch ketten vom eingangsbereich des clubs getrennt, normalerweise halten sich dort keine gäste auf
vielen dank
simon |
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benbor FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.06.2005 Beiträge: 66
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Verfasst am: 16.09.05, 13:17 Titel: |
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mal erlich gesehen. wie würden sie reagieren, wenn sich 10m neben ihrem laden einer hinstellt und einem flyer in die hand drückt mit der absicht ( meiner meinung nach mit voller Absicht) die kunden ins andere lokal zu locken. von dem Standpunkt sollten sie auch mal ausgehen. |
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simonE. Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Regensburg
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Verfasst am: 16.09.05, 15:24 Titel: |
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es handelt sich bei der veranstaltung um ein konzert an einem ganz anderen tag, läuft also nicht parallel. der club spielt an diesem tag eine spezielle musikrichtung, die auch auf dem konzert gespielt wird, es war also die "richtige zielgruppe" vor ort, die eben an anderen tagen nicht anwesend ist.
meine meinung: ich werbe für diesen abend keine kundschaft ab, meine veranstaltung findet an einem ganz anderen tag statt
meine frage: ist es in diesem fall gerechtfertigt mich daran zu hindern? ich würde für spätere veranstaltungen auch wieder gerne die werbetrommel rühren (ohne aber einen rechtsstreit vom zaun brechen zu wollen da meine "veranstaltungen" doch eher im kleineren kreis stattfinden)
die situation war eben folgende: die türsteher haben eingegriffen und gedroht, da ich aber auf dieses gerede nicht sehr viel gebe wollte ich einfach bei "professionelleren" kurz nachfragen
wenn es irgenwo regelungen zu dieser thematik gibt bin ich um tipps zum selbernachschlagen auch sehr dankbar
grüsse
simon |
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 16.09.05, 16:21 Titel: |
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simonE. hat folgendes geschrieben:: | ich war ca. 10m vom eingang des clubs entfernt. der grund auf dem ich stand gehört meines wissens nicht dem geschäft. die mehrzahl der kommenden besucher kommt an diesem platz vorbei, der platz an sich aber ist durch ketten vom eingangsbereich des clubs getrennt, normalerweise halten sich dort keine gäste auf
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IMO zumindest nicht unkritisch! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 16.09.05, 16:35 Titel: |
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benbor hat folgendes geschrieben:: | mal erlich gesehen. wie würden sie reagieren, wenn sich 10m neben ihrem laden einer hinstellt und einem flyer in die hand drückt mit der absicht ( meiner meinung nach mit voller Absicht) die kunden ins andere lokal zu locken. von dem Standpunkt sollten sie auch mal ausgehen. |
Jein - jede Werbung ist immer zugleich auch eine Abwerbung, da es im Regelfall auf eine Umverteilung der Kunden hinausläuft.
Wenn man z.B. in BILD eine Werbung auf der Titelseite buchen würde, müsste/dürfte der Zeitungsständer, der sonst immer vor dem Club steht, deswegen nicht entfernt werden.
Die Frage ist "nur", ob es ein zulässiges Werbung um Kunden ist oder bereits eine Behinderung eines Wettbewerbers. Man kann auch den Standpunkt vertreten, dass ein nicht aufdringliches Verteilen von Flyern kein gezieltes "Ausspannen von Kunden" mit unlauteren Mittel sein muss. Bei der der zitierten Entscheidung in München muss der wohl den Fussgängerbereich des Nachbarladens mit Werbständer "zugepflastert" haben - das wäre/ist nicht mehr lauter. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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