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kaya noch neu hier
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 22.09.05, 13:43 Titel: wer muss die mängel beseitigen? |
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Hallo,
wir sind gerade dabei auszuziehen und die alte Wohnung wie im Mietvertrag festgehalten zu renovieren.
Beim Streichen der Decken platzte erwartungsgemäß die Farbe ab, was an sich kein Problem darstellt.
Doch unter der Farbe kamen Löcher von zum Teil 1-2 cm Durchmesser zum Vorschein, sowie lange Risse die Teilweise über eine Strecke von 2 m 2-3 mm breit sind.
Wie haben also die Genossenschaft informiert und man sagte uns, dass das alles in den Bereich der Schönheitsreperaturen fällt.
Wir haben insgesamt 7 Monate in der Wohnung gewohnt.
Mit überstreichen ist es nicht getan, die Risse und Löcher müssen ordentlich verfugt werden mit einer Ausgleichsmasse.
Wer muss den Schaden denn beheben?
Wir, oder die Genossenschaft?
Vielen Dank,
Kaya |
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Soeren_coe FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.09.2005 Beiträge: 84
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Verfasst am: 22.09.05, 15:35 Titel: |
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Im Notfall würde ich sagen Sachverständiger.
Soweit ich weiß, müssten Sie dafür haften, wenn der Schaden in Ihrer Wohnzeit entstanden ist.
Aber sicher bin ich mir da nicht, sorry  |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 22.09.05, 15:44 Titel: |
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@all
Gehe ich richtig in der Annahme, dass im Falle einer gültigen Klausel im Mietvertrag nach 7 Monaten Wohnzeit keine Endrenovierung verlangt werden kann? _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 22.09.05, 16:54 Titel: Re: wer muss die mängel beseitigen? |
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| kaya hat folgendes geschrieben:: |
Doch unter der Farbe kamen Löcher von zum Teil 1-2 cm Durchmesser zum Vorschein, sowie lange Risse die Teilweise über eine Strecke von 2 m 2-3 mm breit sind.
Wie haben also die Genossenschaft informiert und man sagte uns, dass das alles in den Bereich der Schönheitsreperaturen fällt.
Wir haben insgesamt 7 Monate in der Wohnung gewohnt.
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Was für ein Quatsch, was die Genossenschaft da sagt.
Letztendlich muß der Mieter für die Mängel gerade stehen, die er zu verantworten hat bzw. die durch die Nutzung der Wohnung entstehen.
Dieser Riss in der Decke hört sich wie ein Schaden durch Senkung des Gebäudes an o.ä. , aber niemals, weil dort jemand wohnt.
Folglich fällt das unter Instandhaltungsaufwand, für den widerrum der Eigentümer zuständig ist.
Wobei ich aber eine Renovierungspflicht nach sieben Monaten für genauso ausgeschlossen halte, aber leider hat der Mieter schon angefangen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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kaya noch neu hier
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 23.09.05, 15:31 Titel: |
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Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.
Am Montag ist Begehungstermin und da werden wir de Decke nochmal ansprechen. Sollten wir es richten müssen, haben wir ja noch Zeit.
Aber drüberstreichen werden wir vorerst nicht.
Lg
Kaya |
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Halbi noch neu hier
Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 2 Wohnort: bei Magdeburg
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Verfasst am: 25.09.05, 10:21 Titel: |
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Hallo Kaya,
in Deinem Fall hättest Du noch nicht einmal streichen müssen!!
da Du weniger als ein Jahr dort gewohnt hast!!! ich würde die Finger von allem lassen!
Das hat uns der Mieterbund in unserer letzten Wohnung auch geraten..
gruss Dennis |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 25.09.05, 11:02 Titel: |
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| Problem ist nur, wenn der Mieter schon mit Schönheitsreparaturen angefangen hat dann muss er diese auch fachgerecht zu Ende ausführen. Dabei ist es dann egal ob im Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist oder nicht. |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 25.09.05, 11:32 Titel: |
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| Strider hat folgendes geschrieben:: | | Problem ist nur, wenn der Mieter schon mit Schönheitsreparaturen angefangen hat dann muss er diese auch fachgerecht zu Ende ausführen. Dabei ist es dann egal ob im Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist oder nicht. |
Korrekt, denn durch das sog. konkludente Handeln des Mieters, akzeptiert er den Anspruch des VM auf Durchführung von Schönheitsreparaturen. Selbst wenn diese lt. Mietvertrag vielleicht hätten garnicht durchgeführt werden müssen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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