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Ich habe da mal einige Ungereimtheiten bzgl. einer anwaltlichen Vergütungsrechnung.
Aaalso.. "Fehler" Nr. 1: sehe ich das richtig, dass der Gegenstandswert sich bei einer Vergütungsrechnung nach RVG aus der jeweiligen Forderung, jedoch OHNE Verzugszinsen ergibt? Bin mir hier relativ sicher.
"Fehler" Nr. 2: Bei Privatpersonen dürfen nur Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Gibt es hiervon Abweichungen, sodass ein Anwalt berechtigt ist, zB 9,60 % Verzugszinsen zu fordern?
(eindeutiger) Fehler Nr. 3: "Geschäftsgebühr 2400 VV gem. §§ 13, 14 RVG" - wenn kein Gebührensatz angegeben ist, wonach berechnet man seine Leistung dann? ME muss der Gebührensatz immer angegeben werden, oder?
Außerdem: Dürfen Mahnkosten vor der Umsatzsteuer berechnet werden oder sind diese als steuerfreie Auslagen angesehen? Oder sind beide Varianten möglich?
Wie ist zu verfahren, wenn man genau weiß, dass die Rechnung eines Gegenanwalts völliger Humbug ist, man sich aber keine Mühe machen, sondern eine Sache schnell erledigen will?
Wie ist zu verfahren, wenn man genau weiß, dass die Rechnung eines Gegenanwalts völliger Humbug ist, man sich aber keine Mühe machen, sondern eine Sache schnell erledigen will?
Also entweder sich die Mühe machen, die Rechnung kürzen, schriftlich reklamieren, einen MB riskieren, gegen diesen widersprechen und dem Richter am Amtsgericht dann erklären, dass man mit 16 % der Mahnkosten nicht einverstanden ist oder einfach zahlen.....
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