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Kaution in Raten

 
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Lyrisches_Ich
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 15:35    Titel: Kaution in Raten Antworten mit Zitat

Hallo!

Kann ein Vermieter entgegen den Bestimmungen des § 551 BGB (u.a.: Mieter darf die Kaution in 3 Raten zahlen etc.) die fällige Mietkaution auf einen Schlag, fällig zum Einzugsdatum, verlangen?
Klar, in § 551 steht auch, dass jede abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist, aber das Gesetz bringt einem ja nicht viel, wenn der Vermieter der Ansicht ist "Kohle her, oder ihr kriegt die Wohnung nicht!", da im vorliegenden Fall auch im Mietvertrag zur Kaution eine Komplettzahlung vor Einzug/Wohnungsübergabe vermerkt ist.

Mal angenommen, der VM würde sich dagegen sträuben, eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Mietkaution einzugehen und dem Mieter den Einzug versagen - könnte man auf sein Recht beharren und sogar darauf klagen, in die Wohnung einziehen zu dürfen?

(Reine Interessefrage, zum Glück (!) stecke ich nicht in der Situation Smilie )

Danke im Voraus.

mfg, Lyrisches Ich
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher könnte man darauf klagen, bringt nur nicht viel, da der Klageweg zeitlich gesehen länger ist.
Die Komplettzahlung im Mietvertrag ist unwirksam, weil nicht BGB-Konform.

Möglichkeit: man leiht sich das Geld, zieht ein und klagt dann-möglicherweise muss der VM dann die Gebühren und Zinsen des Kredits zahlen-
Dumm nur, wenn man keinen Kredit bekommt...

Allerdings: ohne Kaution keine Wohnung- ist ein sehr schlauer Vermieter (bei der Anzahl der heutigen Mietnomaden...)
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Gerichte wußten aber die "Schlauheit" von Vermietern, die die ganze Kaution auf einmal kassierten, nicht immer zu "würdigen":. Solche Mätzchen erwiesen sich zum Schluss als Bumerang - mit Recht!!

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/kaution/266-kaut-verrechnung.html

Gruß, Jade
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Jade hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die Gerichte wußten aber die "Schlauheit" von Vermietern, die die ganze Kaution auf einmal kassierten, nicht immer zu "würdigen":. Solche Mätzchen erwiesen sich zum Schluss als Bumerang - mit Recht!!

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/kaution/266-kaut-verrechnung.html

Gruß, Jade


Als Mätzchen muss man in diesem Fall allerdings zunächst die Verkündung von Urteilen durch die Berliner Mietergemeinschaft ansehen, die schon seit Jahren durch die BGH-Rechtsprechung überholt sind.

Eine Kautionsvereinbarung bleibt auch bei unwirksamer Fälligkeitsabrede wirksam.

BGH VIII ZR 344/02 vom 25.03.2003 nachzulesen unter www.bundesgerichthof.de
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