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möglichkeiten,tipps für rückkehr in gkv (kündigung von vg)

 
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Germjack
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.12.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 12:41    Titel: möglichkeiten,tipps für rückkehr in gkv (kündigung von vg) Antworten mit Zitat

sehr geehrte forenmitglieder

man hat mich heute als freiwillig versichertes mitglied einer gkv gegündigt.
ich hatte einen Beitragsrückstand am 30.11 von 2 Monaten. wobei der eine monat des rückstandes vom letzten jahr und ein verschulden seitens der versicherung war.
Heute hatte ich den vollen Betrag ausgeglichen. Leider zu spät sagte man mir.
auf "mahnform" kann man sich nicht berufen, da alles richtig in der Mahnung stand

pvk fällt wegen der hohen beitragszahlung aus (46 jahre, frau...)


gibt es möglichkeiten, tipps wieder in eine gkv zu kommen???

bin selbständig und hatte was mit einem kurzen wechsel ins angestellten verhältniss gelessen um danach wieder gkv versichert zu werden...

danke im voraus
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Nach dem § 191 Satz 2 SGB V verstehe ich den Gesetzgeber so, dass eine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht mehr möglich ist. D.h. selbst nach einer Versicherungspflicht ist keine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mehr möglich.
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

kaum eine GKV bekommt die Kündigung einer frw. Vers. nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V hin. Insbesondere fehlen in der Mitteilung oft einige der Folgen, auf die die Vers. hinweisen muss. Unabhängig davon kann die Vers. oft den Zugang des Hinweisschreibens nicht beweisen, da diese Dinger oft nur mit einfachem Brief geschickt werden, während die Kündigung selbst - unnötigerweise - zugestellt wird.

Eine unmittelbar anschließende erneute frw. Vers. bei einer anderen GKV ist wohl wirklich ausgeschlossen, § 191 Satz 2 SGB V. Aber ich verstehe die Norm nicht so, dass zwingend auch später, nach zwischenzeitlicher Versicherungspflicht, eine frw Vers. ausscheidet. Müsste ein Anwalt überprüfen.

Sollte die frw. Vers. tatsächlich wirksam beendet sein, sollte eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen werden. Oder, wenn das Einkommen des ehemals frw. Versicherten nur knapp oberhalb des Existenzminimums liegt, kann ein Zuschuss zu den Prämien der privaten Versicherung nach dem SGB II beantragt werden.

Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Germjack
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.12.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für die schnelle antwort...

bin aber zum glück mit einem blauen auge davon gekommen....

eine nachträgliche stundung hatte mir geholfen nicht gekündigt zu werden.

vielen dank,
sowas passiert mir auch nicht nocheinmal...
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