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Beiträge nach Kündigung zum Teil zurück?

 
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Angestellter01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 19:58    Titel: Beiträge nach Kündigung zum Teil zurück? Antworten mit Zitat

Ich habe eine Fondgebundene LV nach 1 Jahr Beitragszahlung gekündigt.
Kann ich einen Teil der Beiträge zurückfordern, irgend sowas ging mal durch die Presse
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Ronald
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 08:12    Titel: Re: Beiträge nach Kündigung zum Teil zurück? Antworten mit Zitat

Angestellter01 hat folgendes geschrieben::
Ich habe eine Fondgebundene LV nach 1 Jahr Beitragszahlung gekündigt.
Kann ich einen Teil der Beiträge zurückfordern, irgend sowas ging mal durch die Presse


Ja, natürlich. Zurückfordern kann man immer.

MfG

Ronald
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Vielen Dank für positive Bewertungen...

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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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elemic
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist dann halt immer nur: "Wie viel bleibt von meinen Beiträgen nach Abzug der Ausgabeaufschläge sowie Bearbeitungs- bzw Abschlussgebühren noch übrig ....?"
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 13:02    Titel: Re: Beiträge nach Kündigung zum Teil zurück? Antworten mit Zitat

Angestellter01 hat folgendes geschrieben::
Ich habe eine Fondgebundene LV nach 1 Jahr Beitragszahlung gekündigt.
Kann ich einen Teil der Beiträge zurückfordern, irgend sowas ging mal durch die Presse

Informationen zu diesem Thema (inkl. Musterschreiben) finden Sie auf den Webseiten des Bundes der Versicherten e.V. und der Verbraucherzentrale Hamburg.
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Eifeler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst ist wichtig, dass von diesem Urteil nur kapitalbildende Lebens- und private Rentenversicherungen betroffen sind, die von 1994 bis 2001 abgeschlossen wurden.

Des weiteren ist das Urteil vom BGH noch nicht rechtskräftig. Man sollte daher, nicht wie momentan vom BdV praktiziert, nicht alles verrückt machen nur um zusätzliche Mitglieder anzuwerben.
_________________
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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