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zahlt die Rechtschutzversicherung bei Vorsatz ?

 
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karsten13
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 19:35    Titel: zahlt die Rechtschutzversicherung bei Vorsatz ? Antworten mit Zitat

Hallo,
in dem Fall ist der Versicherungsnehmer einer vorsetzlichen Straftat beschuldigt worden und hat darauf hin sich einen Anwalt genommen .Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt. Muss die Rechtschutzversicherung zahlen ?
Es wurde ja kein Vorsatz oder eine andere Straftat nachgewiesen ?
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.11.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

vergegehen/straftaten die man nur vorsätzlich begehen kann (beleidigung, diebstahl...) besteht kein versicherungschutz.
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 11.11.05, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Unter den allgemeinen Risikoausschlüssen in den Versicherungsbedingungen steht in etwa Folgendes:

"...Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,
eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann...."

chatterhand
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 11.11.05, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
... steht in etwa Folgendes:



Dass "in etwa" irgendetwas irgendwo steht, hilft uns hier wenig weiter.

die genaue Formulierung: § 2, Ziff. i, Unter-Nr. bb der ARB 94:

" (Der Versicherungsschutz umfasst den) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs (...) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem VN dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat"

****************************

edit: wenn jemand andere Formulierungen kennt, bitte hier reinstellen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 11.11.05, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Mogli,
OK, hätte ergänzen sollen, daß man in seinen Versicherungsbedingungen mal nachliest.
Wie man sieht, tun sich hier schon Unterschiede auf.
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