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Na ja, auch das BVerfG überprüft natürlich nur auf Konformität mit der Verfassung und stellt keine eigenen Grundrechte auf. Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist tatsächlich im Zusammenhang mit dem Volkszählungsgesetz von 1983 vom BVerfG geprägt worden. Es wurde festgestellt, dass bestimmte Regelungen des Volkszählungsgesetzes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, welches aus Art. 2 I i.V. mit Art.1 I Grundgesetz abgeleitet wird.
Art. 2 abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es wird nicht explizit genannt, sondern - wie ja gesagt - leitet sich daraus ab. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
BVerfGE 65, 1 - Volkszählung
Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
"1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
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ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
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2. § 9 Absatz 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983 ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Die Beschwerdeführer werden durch das Volkszählungsgesetz 1983 in dem aus Nummer 1 und 2 ersichtlichen Umfang in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt. ..."
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