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ich bin mir nicht sicher, ob wir hier nicht differenzieren müssen.
Die Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Anforderung an Rechnungen führt bei umsatzsteuerpflichtigen Kunden zu dem Risiko der Nichtanerkennung der Vorsteuer durch die Finanzbehörden. Von daher verstehe ich, wenn zumindest diese Kunden auf eine formgerechte Rechnung Wert legen.
Für Privatkunden (und um die handelt es sich bei Geschäften im Internet ja meist) entstehen überhaupt keine Nachteile bei einer elektronischen Rechnung (ohne qualifizierte Signatur).
Warum sollte ein Internet-Shop denn nicht mit seinen Kunden per AGB den Verzicht auf eine papierhafte Rechnung vereinbaren können?
Aus dem Ursprungsposting geht nicht hervor, ob der Kleinunternehmer überhaupt Mehrwertsteuerpflichtig ist. Wenn er gegen die Mehrwertsteuer optiert hat, sehe ich erst recht keinen Grund für eine formgerechte Rechnung, da keine abzugsfähige Steuer auf den Rechnungen enthalten ist.
BGB § 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. ...
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
...
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische
Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
...
Verweigert der Gläubiger die Quittung, dann steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Weil der Schuldner für die Erfüllung seiner Pflichten im Zivilprozeß die Beweislast trägt, gibt ihm das Gesetz den Anspruch auf schriftliche Quittung.
Interessant noch:
BGB § 369 Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern
nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein
anderes ergibt.
...
wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht sicherlich ein Anspruch auf Quittung gemäß BGB § 368. Die Quittung ist aber nicht die Rechnung.
Die Rechnung wird vor Zahlung ausgestellt und beziffert den fälligen Betrag. Eine Quittung kann erst nach Zahlung ausgestellt werden und bestätigt die Zahlung.
Hier geht es um eine Rechnung. Die Anforderungen an eine Rechnung sind in USTG §14 geregelt.
Ich lese hier in Absatz 2, zweiter Spiegelstrich "führt der Unternehmer eine ... Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung zu erstellen".
Eine Pflicht, eine Rechnung zu erstellen ergibt sich hier nur aus dem ersten Spiegelstrich, und hier nur für Werkslieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
ich konnte nicht ganz nachvollziehen, welche Spiegelstriche Du bei § 14 UStG meinst (evtl. alter Version?). Aktuell heißt es jedenfalls:
Zitat:
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1) führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2) führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Da unsere Versionen voneinander abweichen, bin ich mir nicht ganz sicher, was richtig ist.
Das Ergebnis scheint mir aber auch bei Deinem Zitat das gleiche zu sein: Eine Pflicht besteht gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Endverbrauchern.
ist es dann rechtens per AGB das Stellen einer ordentlichen Rechnung auszuschließen?
Wie diskutiert ist dies nicht möglich, bei
- LuL an Unternehmen
- Werkslieferungen
- LuL im Zusammenhang mit Grundstücken
da per AGB rechtliche Pflichten nicht aufgehoben werden können.
In allen anderen Fällen halte ich eine entsprechende AGB-Regelung für zulässig. Es besteht jedoch sicher ein erhöhtes Risiko, dass ein "verbraucherfreundliches" Gericht hier einen Verstoß gegen die BGB § ff erkennt.
Ich kenne dies in der Praxis von einer großen Supermarktkette, die in ihren AGB erklären, weitere Belege außer dem Kassenbon würden nicht ausgestellt.
Aber aufgepasst: Wenn auf das Stellen einer Rechnung wirksam verzichtet wurde, darf keine erstellt werden. Denn wenn eine erstellt wird, muss diese natürlich den Formvorschriften des USTG §14 entsprechen. Und: USTG §11 regelt in Ziffer 1 "Rechnung ist jedes Dokument, mit der eine Lieferung oder andere Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird".
Der Kassenbon im obigen Beispiel ist also eine Rechnung. Wenn das Unternehmen in der AGB die Ausstellung von Rechnungen ablehnt, aber dennoch eine ausstellt, sehe ich nur geringe Aussichten, sich unter Verweis auf die AGB von der Ausstellung einer korrekten Rechnung freizustellen.
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