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Verfasst am: 10.01.06, 22:45 Titel: Abmahnung gegen Wettbewerber
Hallo,
Eine kleine Frage:
Handelt ein Mitbewerber Wettbewerbswidrig nach §3 UWG, wenn er über Internetauktionshaus [Name geändert] Waren verkauft und weder im Auktionstext noch auf irgendwelchen verlinkten Seiten seine Kunden über ein Widerrufsrecht gem. §312c BGB aufklärt?
Würde es am Sachverhalt "Wettbewerbswidriges verhalten" etwas ändern wenn der Käufer (angeblich) die Widerrufsbelehrung per Post mit dem Paket mitschickt?
Gibt es da schon irgendwelche Entscheidungen diesbezüglich?
Kann man so jemanden zwingen die Widerrufsbelehrung zu setzen? Reicht es bei einer Abmahnung den §4 Abs.2 UWG als Begründung anzugeben?
Viele Grüße
Cardmaxx
Zuletzt bearbeitet von Cardmaxx am 10.01.06, 23:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 10.01.06, 23:03 Titel: Re: Abmahnung gegen Wettberwerber
Cardmaxx hat folgendes geschrieben::
bei der Abmahnung eines Wettberwerbers der über Internetauktionshaus [Name geändert] Waren gewerblich verkauft und weder in der Auktion selbst noch auf irgendwelche Seiten den Kunden über sein Widerrufsrecht gem. §312c BGB aufklärt handelt doch Wettbewerbswidrig nach §3 UWG.
Drei Worte: Subjekt - Prädikat - Objekt. Könnte ungemein zum Verständnis beitragen.
Zitat:
Kann man so jemanden zwingen die Widerrufsbelehrung zu setzen? Reicht es bei einer Abmahnung den §4 Abs.2 UWG als Begründung anzugeben?
Warum versuchst Du nicht einfach, auf ehrliche Art und Weise (i.e. Verkauf Deiner Waren) Geld zu verdienen?
Verfasst am: 10.01.06, 23:19 Titel: Re: Abmahnung gegen Wettberwerber
hespo hat folgendes geschrieben::
Drei Worte: Subjekt - Prädikat - Objekt. Könnte ungemein zum Verständnis beitragen.
Ich hab die Frage geändert und besonders auf die Satzstellung geachtet. Ich hoffe nun ist es verständlicher
hespo hat folgendes geschrieben::
Warum versuchst Du nicht einfach, auf ehrliche Art und Weise (i.e. Verkauf Deiner Waren) Geld zu verdienen?
Es geht nicht darum, dass ich mit einer Abmahnung Geld verdienen will - es geht mir darum, dass ich als ordentlicher Verkäufer einfach ein Wettbewerbsnachteil habe wenn ich mich an alle Vorschriften halte.
Verfasst am: 10.01.06, 23:40 Titel: Re: Abmahnung gegen Wettberwerber
Cardmaxx hat folgendes geschrieben::
Ich hab die Frage geändert und besonders auf die Satzstellung geachtet. Ich hoffe nun ist es verständlicher
Das ist's in der Tag. Meines Wissens (hab allerdings keinen Link o.ä. zur Hand, mit dem ich's belegen könnte) wird eine fehlende Widerrufsbelehrung tatsächlich als wettbewerbswidrig angesehen; eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluß ist zwar möglich, aber die üblichen zwei Wochen (bei vorheriger Belehrung) werden ersetzt durch einen Monat. Man korrigiere mich, wenn ich Kappes erzähle.
Zitat:
Es geht nicht darum, dass ich mit einer Abmahnung Geld verdienen will - es geht mir darum, dass ich als ordentlicher Verkäufer einfach ein Wettbewerbsnachteil habe wenn ich mich an alle Vorschriften halte.
Schon klar, genau darum geht es natürlich immer und jedem. Nur, dass das eben auch jeder sagt.
Ich kann natürlich Deine Motive nicht ernsthaft in Frage stellen, da ich Dich nicht kenne, allerdings würde ich mir überlegen, ob dieser Wettbewerbsnachteil denn auch wirklich besteht. Wenn ich als Kunde irgendwo was kaufen will - wo kaufe ich denn eher? Bei dem, der mir von vornherein sagt, welche Rechte ich habe? Oder bei dem, der's verschweigt?
Selbstverständlich ist mir klar, dass diese Überlegungen am Sachverhalt des unlauteren Wettbewerbs selbst nichts ändern, dennoch halte ich diesen Gedanken nicht für fehl am Platze.
Wenn ich als Kunde irgendwo was kaufen will - wo kaufe ich denn eher? Bei dem, der mir von vornherein sagt, welche Rechte ich habe? Oder bei dem, der's verschweigt?
Tja, der normale Menschenverstand würde einem raten bei demjenigen zu Kaufen bei dem er seine Rechte kennt. Aber in der Realität ( besonders auf Internetauktionshaus [Name geändert] ) sieht es leider ganz anders aus. Das Publikum auf Internetauktionshaus [Name geändert] wird - so meine Erfahrung - je mehr §§ und Informationen auf der einen Artikelseite stehen desto weniger etwas kaufen.
Das Problem der Wettbewerbswidrigkeit ist aber folgendes: Mit der Widerrufserklärung bekommt man immer unweigerlich Kunden die einen Artikel bestellen um Ihn anzuschauen und danach sagen "gefällt mir nicht, schicke ich wieder zurück". Diese Kunden hat der Konkurrent gar nicht! Kunden die nicht schon vor dem Kauf wissen, dass Sie die Ware bei nichtgefallen zurückgeben können, haben gar nicht vor den Artikel wieder zurück zu schicken! Daraus folgt, der Konkurrent hat weniger Rückläufer und somit weniger Ausgaben. Und daraus folgt, der Kokurrent hat einen klarer Wettbewerbsvorteil durch verschweigen dieser Widerrufsbelehrung!
Ist mir klar, dass es im ersten Moment so erscheint ich möchte den Konkurrenten abzocken und eine Menge Geld zu kassieren. Es geht mir ja auch wirklich darum Ihm einen Denkzettel zu verpassen - allerdings sehe ich dies als legitimes Mittel an.Aber mal ehrlich, Ich bin gewiss nicht auf die 150 € angewiesen die so eine Abmahnung an einen (!) Konkurrenten im besten Fall ergeben kann.
Internetauktionshaus [Name geändert] ist ein ertragreiches Geschäft in manchen Sparten und damit dies so bleibt, muss man einfach gewisse Regeln vereinbaren. Jeder kann hier Mitmachen wenn er sich an die Regeln hält.
Wenn ich als Kunde irgendwo was kaufen will - wo kaufe ich denn eher? Bei dem, der mir von vornherein sagt, welche Rechte ich habe? Oder bei dem, der's verschweigt?
Tja, der normale Menschenverstand würde einem raten bei demjenigen zu Kaufen bei dem er seine Rechte kennt. Aber in der Realität ( besonders auf Internetauktionshaus [Name geändert] ) sieht es leider ganz anders aus. Das Publikum auf Internetauktionshaus [Name geändert] wird - so meine Erfahrung - je mehr §§ und Informationen auf der einen Artikelseite stehen desto weniger etwas kaufen.
Das Problem der Wettbewerbswidrigkeit ist aber folgendes: Mit der Widerrufserklärung bekommt man immer unweigerlich Kunden die einen Artikel bestellen um Ihn anzuschauen und danach sagen "gefällt mir nicht, schicke ich wieder zurück". Diese Kunden hat der Konkurrent gar nicht! Kunden die nicht schon vor dem Kauf wissen, dass Sie die Ware bei nichtgefallen zurückgeben können, haben gar nicht vor den Artikel wieder zurück zu schicken! Daraus folgt, der Konkurrent hat weniger Rückläufer und somit weniger Ausgaben. Und daraus folgt, der Kokurrent hat einen klarer Wettbewerbsvorteil durch verschweigen dieser Widerrufsbelehrung!
Ist mir klar, dass es im ersten Moment so erscheint ich möchte den Konkurrenten abzocken und eine Menge Geld zu kassieren. Es geht mir ja auch wirklich darum Ihm einen Denkzettel zu verpassen - allerdings sehe ich dies als legitimes Mittel an.Aber mal ehrlich, Ich bin gewiss nicht auf die 150 € angewiesen die so eine Abmahnung an einen (!) Konkurrenten im besten Fall ergeben kann.
Internetauktionshaus [Name geändert] ist ein ertragreiches Geschäft in manchen Sparten und damit dies so bleibt, muss man einfach gewisse Regeln vereinbaren. Jeder kann hier Mitmachen wenn er sich an die Regeln hält.
Mit freundlichen Grüßen
Cardmaxx
wenn sie möchten, können sie mir gerne eine pn schicken. dann kann ich ihnen vielleicht ein paar nützliche infos geben.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.01.06, 19:17 Titel:
Selbstverständlich ist eine fehlende Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoss, dies ist auch obergerichtlich entschieden. Streit besteht nur über die Frage, wie "gut" eine Widerrufsbelehrung versteckt sein darf, hier dürfte sich die Auffassung des OLG Hamm durchsetzen. Links zu zwei wesentlichen Urteilen, wobei das erste "das Standardurteil" zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender bzw. versteckter Widerrufsbelehrungen ist:
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