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Verfasst am: 22.12.05, 17:09 Titel: fehlerhafte Vertretung bei Abmahnung; Schadenersatz?
Hallo zusammen,
angenommen B bekommt von einem "Abmahnanwalt" (C) eine Abmahnung wegen seines Onlineshops. Diese ist anscheinend gerechtfertigt, Streitwert 62.500€, es geht um die PAngV. Um "Probleme" zu vermeiden geht er zu seinem "Hausanwalt" A und lässt diesen das mal anschauen. Dieser setzt daraufhin ein Schreiben an C auf, weil er der Meinung ist, dass C damit nicht durchkommt. Ein paar Tage später informiert A seinen Mandanten B, dass vom OLG eine einstweilige Verfügung gekommen sei. Dieses hat den Streitwert auf 50.000 € runtergesetzt. Damit wäre vor dem BGH nichts mehr zu machen und das OLG wird sein Urteil nicht wiederrufen. Aussage von A: "In den sauren Apfel beissen, um Ratenzahlung beten und das wars". Eine Rechnung von A kommt ins Haus (1000€ anstatt ca. 1600€ -> Freundschaftspreis). Nun gut. Wenige Tage später kommt ein Schreiben von C, dass die Abschlusserklärung fehlt mit dem Hinweis "Hierfür werden 1066 Euro netto berechnet" und zusätzlich 800 Euro für die Abmahnung.
Wäre es in diesem Fall nicht Pflicht vom Anwalt A gewesen B darüber zu informieren, bzw. gar diese Abschlusserklärung zu versenden, damit diese Kosten nicht entstehen??? Ist Anwalt A regresspflichtig? In diesem Fall wäre ja nachweislich ein Schaden in Höhe von mindestens 1066 Euro netto entstanden.
Wenn A versäumt hat, die Abschlußerklärung rechtzeitig abzuschicken, wäre er ggfs. regreßpflichtig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Angenommen, er hätte die Abschlusserklärung garnicht abgeschickt und B nur nach Erhalt der Kostennote, die bei der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung beilag, darauf hingewiesen: "Schicken Sie den Schrieb einfach per eMail oder Fax dahin und die Sache ist erledigt". Wie wäre dann das weitere Vorgehen? Anderen Anwalt einschalten? Und wenn ja, einen speziellen?
Wenn A versäumt hat, die Abschlußerklärung rechtzeitig abzuschicken, wäre er ggfs. regreßpflichtig.
Die Abschlußerklärung schickt der "Abmahnanwalt" nach Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig an den Abgemahnten, damit das Hauptsacheverfahren obsolet wird. Für das Abschlußschreiben fallen zusätzliche Anwaltsgebühren an, die der Abgemahnte ersetzen muss. Diese Kosten können daher nicht durch eine Säumnis des eigenen Anwalts entstanden sein.
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