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Verfasst am: 30.12.05, 10:09 Titel: Kein Anspruch nach §61 VVG .. ist das tatsächlich so ?
Hi, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich hatte einen Einbruch/Diebstahl in meiner Wohnung.
Die Ermittlungen sind durch, der ganze fall ist abgeschlossen, der Gutachter war da etc. etc. Also warte ich eigentlich nur noch auf die Vergütung des Schadens durch meine Versicherung.
Nun bekomme ich ein Schreiben, dass man die Regulierung des Schadens ablehnt gemäss §61VVG und §9 VHB 2002.
Ich hätte dem Gutachter zu Protokoll gegeben, dass die Tür lediglich ins Schloss gezogen war als ich die Wohnung verliess.
Meine Aussage war gegenüber dem Gutachter (aber vor allem garantiert gegenüber der Polizei), dass ich mir nicht sicher bin ob ich abgeschlossen oder nur zugezogen habe.
Desweiteren wäre ich dazu verpflichtet die Wohnung ab zu schliessen wenn ich für einen längeren Zeitraum die Wohnung verlasse. (Der Zeitraum betrug ca. 5-6 Stunden). Aber ich wusste beim Verlassen der Wohnung nicht wie lange ich weg sein würde.
Geplant war nur kurz jemanden ab zu holen. Das hätte gerade mal 20 Minuten gedauert.
Leider bin ich dann aber vor Ort geblieben und habe mit gefeiert.
Desweiteren war es eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, und Abends ist eigentlich IMMER die Fronteingangstür die zu den Wphnungen führt verschlossen.
Ob die das an dem Abend war weiss ich nicht, aber ich habe sie zumindest abgeschlossen als ich ging, da das einfach gängig ist bei uns im Haus.
Ich finde nicht, dass ich grob fahrlässig gehandelt habe, aber sieht das ein Richter auch so ?
Grundsätzlich wird es schon als grobe Fahrlässigkeit gewertet, wenn man die Tür nicht abschließt, sondern nur ins Schloss zieht und die Wohnung verlässt.
Es gibt allerdings ein Urteil des OLG Nürnberg (8 U 3803/95), wonach es im Einzelfall nicht als grob fahrlässig gilt.
Zitat:
Wer seine Wohnung längere Zeit verläßt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloß fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Jedoch führt nicht schon jede leichte Nachlässigkeit zum Wegfall des Versicherungsschutzes, sondern nur "grobe Fahrlässigkeit". Das stellte das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil klar.
Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn, läßt sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die örtliche Situation und die Dauer der Abwesenheit.
Im konkreten Fall (zweistündiges Verlassen der in einem übersichtlichen Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung am Abend) hielten die OLG-Richter die Grenze zur groben Fahrlässigkeit noch nicht für überschritten. Sie entschieden deshalb, daß die bestohlene Wohnungsbesitzerin ihren Schaden - rund 30.000 DM - von der Hausratversicherung ersetzt bekommt.
Das soll jetzt aber nicht heißen, dass dieser Fall genauso zu sehen ist wie ein anderer, der aber nur ähnlich gelagert ist. Das muss man wirklich im Einzelfall prüfen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Danke auf jeden Fall schonmal für den Hoffnungsschimmer.
Leider ist bei mir die Zeitspanne in der ich ausser Haus war länger als in dem beispiel... "übersichtliches Mehrfamilienhaus" trifft allerdings zu.
Ich hoffe allerdings, das mir angerechnet wird, dass ich gar nicht vor hatte so lange weg zu sein, und es beim verlassen der Wohnung auch nicht ab zu sehen war. Das kann doch kaum "grob" fahrlässig sein.
Sieht wohl so aus als müsste ich das dann vor gericht rausfinden.
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