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Kann man sich gegen Prüferzuteilung zur Wehr setzen?

 
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eixid11
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 20:21    Titel: Kann man sich gegen Prüferzuteilung zur Wehr setzen? Antworten mit Zitat

Hallo alle zusammen,

im Ersten Staatsexamen für Lehramt wird ein Prüfer zugeteilt, der offensichtlich den Kandidaten nicht mag, ihn "runterputzen" möchte und bei dem derjenige seiner Ansicht nach garantiert durch die Prüfung fallen wird.

Nun stellt sich die Frage, ob derjenige sich gegen die Zuteilung zur Wehr setzen kann und das Prüfungsamt irgendwie dazu bringen kann, ihm einen anderen Prüfer zuzuteilen.

Eigentlich war mit dem ersten Bescheid jemand anderes zugeteilt, dann bekam der Prüfling allerdings einen nicht begründeten Änderungsbescheid, worin dann der andere Prüfer aufgeführt war.

Vielen lieben Dank für jeden Rat oder Hinweis.
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oklaf
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 286
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 03:29    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sollte ein Prüfer jemanden absichtlich durchfallen lassen? Frage
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Hölle_auf_Erden
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Klasse Beitrag, wahrscheinlich noch nie studiert oder bester Freund von allen Menschen.

Ein sehr guter Freund steht vor dem gleichen Problem mit dem Unterschied, dass das Studium schon fast fertig ist und nur noch eine mdl. Prüfung ansteht um das Diplom zu bekommen. Er hat am Do erfahren, dass sein Prüfer, bei dem er in zwei Wochen Prüfung hat, durch einen anderen ersetzt wird. Und dieser hat ihm schon durch die Blume klar gemacht, dass er nicht bestehen wird.

Also wäre auch ich dankbar, wenn hier jemand mal konstruktive Vorschläge machen kann, auch ich hatte in meinem Studium schon mit ähnlichen Problemen zu kämpfen.

Mich interessieren insbesondere Anfechtbarkeit des Bescheides zum Prüferwechsel aufgrund eines Formmangels (die NAchricht ging per EMail zu), Durchführung eines Misstrauensantragen bzw. Verlauf eines Antrages auf einstweilige Verfügung.
Und wichtigstes Thema, wer kann einen im Rahmen eines anstehenden Verfahrens finanziell unterstützen (wie immer ahnt man nicht vorher wie kostbar eine Rechtschutzversicherung ist).
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oklaf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 286
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, genug studiert um eine Ahnung zu haben. Nur wird ein Prüfer, der pro Semester dutzende Prüfungen abhält, kaum jemanden ohne Grund durchfallen lassen. Und wenn der Prüfer das durch die Blume mitteilt, dann scheint wohl im Vorfeld etwas vorgefallen sein. Winken
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abc
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Anmeldungsdatum: 24.12.2004
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

oklaf, woher bist du dir so sicher, dass Prüfer dagegen gefeit sind, dass persönliche Antipathien in die Notengebung einfließen? Bzw. es müssen nicht einmal persönliche Antipathien sein - bei Fächern wie Didaktik oder Literatur (Interpretationen) reicht es mitunter schon, wenn der Prüfling eine Ansicht vertritt, die diesem konkreten Prüfer partout nicht in den Kram passt. Ich bin - ein einziges Mal in meiner Laufbahn - an einen solchen Prüfer geraten, war zum Glück keine entscheidende Prüfung, denn an diesem Prüfer wäre ich vermutlich auch gescheitert. So hab ich das Fach im nächsten Semester einfach nochmals belegt bei einem fortschrittlicheren Professor - und plötzlich bekam ich wieder (so wie bei all den andern Professoren bis dahin auch) auf Anhieb eine gute Note. Es ist ohne weiters möglich, dass du bei einem erzkonservativen Prüfer wesentlich schlechter abschneidest, oder eine Prüfung gar nicht erst bestehst, die du bei jedem andern locker schaffen würdest. Das war auch der einzige, mit dem ich solche schlechten Erfahrungen gemacht hatte - dem stehen eine Vielzahl wohlgesonnener PrüferInnen gegenüber, nur weil du das Glück hattest, dass dir ein solcher Prüfer erspart geblieben ist, kannst du nicht schlussfolgern, dass es solche Prüfer nicht gäbe.

oklaf hat folgendes geschrieben::
Doch, genug studiert um eine Ahnung zu haben. Nur wird ein Prüfer, der pro Semester dutzende Prüfungen abhält, kaum jemanden ohne Grund durchfallen lassen. Und wenn der Prüfer das durch die Blume mitteilt, dann scheint wohl im Vorfeld etwas vorgefallen sein. Winken
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eixid11
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 01:46    Titel: Und was nun??? Antworten mit Zitat

Ich denke, es ist unsinnig darüber zu diskutieren, ob ein Prüfer so etwas tun würde oder nicht. Es ist nämlich ganz einfach so, dass wenn konkrete Antipathie herrscht, ein Prüfling wohl machen kann was er möchte und doch auf keinen "grünen Zweig" kommt.

Daher wäre es sehr schön, wenn vielleicht jemand mal einen konstruktiven Vorschlag hätte, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, denn die Zeit drängt Ausrufezeichen Ausrufezeichen Ausrufezeichen Weinen

(Nochmaliger Aufruf in totaler Verzweiflung! Traurig )
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oklaf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 286
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 02:44    Titel: Re: Und was nun??? Antworten mit Zitat

eixid11 hat folgendes geschrieben::
Ich denke, es ist unsinnig darüber zu diskutieren, ob ein Prüfer so etwas tun würde oder nicht. Es ist nämlich ganz einfach so, dass wenn konkrete Antipathie herrscht, ein Prüfling wohl machen kann was er möchte und doch auf keinen "grünen Zweig" kommt.

Daher wäre es sehr schön, wenn vielleicht jemand mal einen konstruktiven Vorschlag hätte, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, denn die Zeit drängt Ausrufezeichen Ausrufezeichen Ausrufezeichen Weinen

(Nochmaliger Aufruf in totaler Verzweiflung! Traurig )


Okay, dann konstruktiv: gibt es an deiner Uni eine Rechtsberatung der Asta? Das wäre dann der erste Anlaufpunkt! Winken
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abc
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Anmeldungsdatum: 24.12.2004
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 03:41    Titel: Re: Und was nun??? Antworten mit Zitat

Hallo,

falls der Vorschlag von oklaf mit ASTA nichts bringt, würde ich, sofern das für dich machbar ist - es geht ja um viel - mich an einen auf Hochschulrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Ich hab ein paar Links zu dem Thema "befangener Prüfer" gefunden:

http://www.ra-brehm.de/bbz/doku/bef-pruefer.pdf

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/OVerwG/3901

http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/143600.html

Obliegenheiten des Prüflings
http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%BCfungsrecht_(Deutschland)

http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=113501

Was man da rauslesen kann, ist, dass du den Einspruch wegen Befangenheit so früh wie möglich machen musst und <b>unbedingt</b> jeden Vorfall <b>sofort</b> (spätestens bei Notenbekanntgabe) rügen, allerdings scheinen das so die Mindestbedingungen zu sein, ohne die man ohnehin keine Chance hat. Wahrscheinlich müsstest du die bereits vorgefallenen Äußerungen des Prüfers jetzt schon rügen - möglicherweise wird dir dann schon ein anderer zugeteilt, jedenfalls hast du dann bei Eintreten des "Ernstfalls" sicher bessere Karten, als wenn du erst im Verlauf der Prüfung oder nach dieser mit diesen dann längst vergangenen Fakten anfängst zu argumentieren.
Wie du optimal vorgehst, kann man aber da wohl kaum draus entnehmen. Ich an deiner Stelle würde, wie gesagt, hier einen Anwalt hinzuziehen.

eixid11 hat folgendes geschrieben::
Ich denke, es ist unsinnig darüber zu diskutieren, ob ein Prüfer so etwas tun würde oder nicht. Es ist nämlich ganz einfach so, dass wenn konkrete Antipathie herrscht, ein Prüfling wohl machen kann was er möchte und doch auf keinen "grünen Zweig" kommt.

Daher wäre es sehr schön, wenn vielleicht jemand mal einen konstruktiven Vorschlag hätte, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, denn die Zeit drängt Ausrufezeichen Ausrufezeichen Ausrufezeichen Weinen

(Nochmaliger Aufruf in totaler Verzweiflung! Traurig )
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich will da mal ein paar Worte verlieren, hier zur Gesetzeslage in NRW, die aber auf die anderen Bundesländer übertragbar sein sollte:

Nach § 2 III N. 3 VwVfG (NW) finden die §§ 17-27 auch bei Prüfungen Anwendung. Nach § 21 I 1 VwVfG muss gegenüber dem Leiter der Behörde (hier dann: Vorsitzender des Prüfungsaussschuss, falls dieser nicht selbst betroffen, dann § 21 I 2) ein Grund behauptet werden, der geeignet ist, Misstrauen in eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Der Behördenleiter entscheidet dann über den Antrag. Diese Entscheidung ist zunächst nicht anfechtbar, § 44 a VwGO. Aber wenn die Prüfung dann angefochten wird, entscheidet das Gericht auch darüber, ob dem Befangenheitsantrag hätte stattgegeben werden müssen.

Also: Beweise sammeln (Zeugen, Urkunden etc.), Antrag stellen und ordentlich/sachlich begründen (am besten mit Anwalt), in die Prüfung gehen (egal, wer prüft) und die Prüfung bei Missfallen anfechten.

Das sind meine schnellen Überlegungen dazu.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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