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Verfasst am: 27.01.06, 18:02 Titel: Weitere Tätigkeit eines Anwalt nach Mandatskündigung
Anwalt A wurde durch einen Mandanten beauftragt ihn anwaltlich zu vertreten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hierzu verfasste Anwalt A einen Brief zur Akteneinsicht an das ermittelnde Polizeikommissariat, der jedoch nie ankommen sollte. Mit Benachrichtigung durch die Polizei eine Woche später, dass sich kein Anwalt gemeldet habe, kündigte der Mandant schriftlich das Mandantenverhältnis zu Anwalt A mit der Bitte keine weiteren Anstrengungen zu unternehmen und beauftragte Anwalt B.
Drei Wochen später erhält der Mandant von Anwalt A eine Rechnung und eine Anlage einer Abschrift, dass er der Polizei Mitteilung gemacht habe, dass er den Mandanten nunmehr nicht vertrete, obwohl dieser s.o. den Anwalt bat, keine weiteren Anstrengungen zu unternehmen.
Ist angesichts der Tatsache, dass die Polizei von keinem Anwalt A wusste und dies dem Anwalt durch Schriftverkehr mit dem Mandanten bekannt war gerechtfertigt, die Rechnung in Teilen anzufechten?
Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 165,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 135,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
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