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Mandant lässt sich in einer Strafsache beraten.
Der Anwalt fordert keine Akte an.
Rechnet der Anwalt nun die Beratungsgebühr nach 2101 ab oder die Grundgebühr nach 4100 ab (oder vielleicht beide?)?
Nur die Grundgebühr nach VV 4100.
Zitat:
Ist der Anwalt überhaupt schon "Verteidiger" nach 4100 ff., solange er sich nicht aktiv in das Verfahren einklinkt?
Das hängt vom Auftrag ab, nicht von dem, was bereits getan wurde.
Vollverteidiger ist deshalb der Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist.
Davon zu unterscheiden ist der Anwalt, dem nur Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Also z.B. nur mit der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels oder mit der Wahrnehmung eines einzelnen Termins in Untervollmacht etc. Wurde man nur mit solchen Einzeltätigkeiten beauftragt, rechnet man nicht nach VV 4100 ff. ab, sondern nach 4300.
Zitat:
Der Anwalt fordert nunmehr die Akten mit einfach Schreiben an und liest diese für die Beratung durch.
Gleiche Gebühren wie oben oder zusätzlich eine Verfahrensgebühr?
Ja, dafür kann noch eine Verfahrensgebühr nach VV 4104 entstehen. Allerdings ist das nicht zwingend. Teilweise wird die Akteneinsicht auch als bereits durch die Grundgebühr abgegolten angesehen. Aber soweit ich das sehen kann, ist das wohl eher eine Mindermeinung.
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