Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
PinkPantherPaul
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.01.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 10:28    Titel: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:

Müller Metallverarbeitung & Produktion
Musterstraße 12
98765 Musterhausen
Tel.: 01234 567891-0
Fax.: 09876 54321-1
e-mail: qqwweerr@ppooii.de

Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen das TDG vor? Wie sollen wir uns jetzt verhalten?
Ich bin sprachlos und ziemlich angegriffen!

Für Ratschläge herzlichen Dank.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wo steht da ein Name? Ich sehe nur den Firmennamen. Das ist so keine ladungsfähige Anschrift.

Allerdings sollte man prüfen, ob der Abmahner überhaupt aktivlegitimiert ist (entweder ein Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
PinkPantherPaul
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.01.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die prompte Anwort. Dennoch:
Hallo? ääähhh, da steht doch mein Name: "Müller ..." (!)
Ich verstehe die Welt nicht mehr?!

Ach so, und was meinen Sie mit "ladungsfähige Anschrift"?

Was soll ich nun tun? Oder anders gefragt: was kommt da noch auf mich zu?
Muß ich jetzt diesem RA diese Kostennote bezahlen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Danke für die prompte Anwort. Dennoch:
Hallo? ääähhh, da steht doch mein Name: "Müller ..." (!)
Ich verstehe die Welt nicht mehr?!

Ach so, und was meinen Sie mit "ladungsfähige Anschrift"?

Ist Metallverarbeitung Ihr Vor- oder Nachname? Winken

Ihr Name muß nun mal drin stehen, nicht die Firma wird im Falle eines Falles vor Gericht geladen sondern Sie.

PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Muß ich jetzt diesem RA diese Kostennote bezahlen?
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Allerdings sollte man prüfen, ob der Abmahner überhaupt aktivlegitimiert ist (entweder ein Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 03:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie sollen wir uns jetzt verhalten?


Dringend kurzfristig Rechtsanwalt aufsuchen, der als Tätigkeitsschwerpunkt "Gewerblichen Rechtsschutz/Wettbewerbsrecht" hat. Mit Abmahnungen ist nicht zu spaßen, und im Forum kann das Thema nicht abschließend behandelt werden, da die Forenregeln nun einmal die Erteilung eines individuellen Rechtsrats verbieten.

Sieht mir allerdings sehr nach einer berechtigten Abmahnung aus. Aber da gibt es viel gestalterischen Spielraum, der ausgeschöpft werden kann - Stichworte: modifizierte Unterlassungserklärung, Streitwertüberprüfung ... Sollte auf jeden Fall ein RA machen.

Eine gute Erstinformation finden Sie hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/abmahnungsverfahren/reaktion/

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
PinkPantherPaul
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.01.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke Ihnen für die Information und den lohnenswerten Link.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.02.06, 18:51    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:

Müller Metallverarbeitung & Produktion
Musterstraße 12
98765 Musterhausen
Tel.: 01234 567891-0
Fax.: 09876 54321-1
e-mail: qqwweerr@ppooii.de

Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen das TDG vor?


Ja!
Wer ist für den Internetauftritt verantwortlich? Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc.
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
selbstdenker
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 12:34    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:

Müller Metallverarbeitung & Produktion
Musterstraße 12
98765 Musterhausen
Tel.: 01234 567891-0
Fax.: 09876 54321-1
e-mail: qqwweerr@ppooii.de

Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen das TDG vor?


Ja!
Wer ist für den Internetauftritt verantwortlich?


§6 TDG 1. http://bundesrecht.juris.de/tdg/BJNR187010997BJNE000602308.html:
Zitat:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,


Hier lässt es sich vortrefflich streiten! Der Name wurde unzweifelhaft angegeben. In einer besseren Situation wäre man mit
Vorname Müller Metallverarbeitung & Produktion
oder
Müller, Metallverarbeitung & Produktion
oder jedem anderen Trennzeichen (Auch Leerzeile) gewesen.

Dennoch wirkt die Abmahnung sehr gewillkürt. Allein deshalb kann man dagegen vorgehen (§242 BGB "Treu und Glaube")

Der Vorposter sollte sich eigentlich mit der Möglichkeit, dass Abmahnungen rechtsmißbrächlich erfolgen, besonders gut auskennen, nicht wahr? Jedenfalls sollten Sie die folgenden Worte in besonders "guter" Erinnerung haben:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20000126.htm:
Zitat:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des einschlägigen Gesichtspunkts des individuellen und institutionellen Rechtsmißbrauchs, d. h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen.


Zitat:
Mit anderen Worten: selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterläßt, klagt der Kläger und dokumentiert hierdurch sein Kosteninteresse nach Auffassung der Kammer in besonders deutlicher Form.


Zitat:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in der Form des individuellen institutionellen Rechtsmißbrauch nicht möglich.


Das könnte auch hier zutreffen und erkannt werden. Ich jedenfalls würde genau so argumentieren- und sähe sehr gute Chancen. Besonders bei einer Übersendung einer deftigen Kostennote.

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc.


Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?

Mit freundlichen Grüßen


selbstdenker
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 12.02.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das käme auf die Art des Gewerbes an, wenn ein Zusatz wie "e.K." vorhanden ist, gehört dieser eindeutig zur Firmierung und in die Angaben nach TDG/MDStV.
Nach oben
Brimborium
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

was ist das für eine scheiss Rechtsprechung wo einfach eine kostenbewährte Abmahnung verschickt werden kann. Hier geht es nur ums Abzocken. Abzocken ohne große Anstrengung.

Ginge es tatsächlich um den Verstoß gegen das TDG genügte auch ein Hinweis auf den Verstoß ohne Rechnung. Aber manche Anwälte scheinen im Verschicken von Abmahungen eine einfache Möglichkeit der Geldbeschaffung entdeckt zu haben. Wird Zeit, daß der Gesetzgeber dem endlich einen Riegel vorschiebt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Brimborium hat folgendes geschrieben::
Ginge es tatsächlich um den Verstoß gegen das TDG genügte auch ein Hinweis auf den Verstoß ohne Rechnung.


Genau. Damit man sich erst mal schön rechtsverletzend verhalten kann nach dem Motto "mal gucken, vielleicht merkt's ja keiner". Mit den Augen rollen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Brimborium
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

seltsam nur, daß im europäischen Ausland zu dieser Thematik eine andere Rechtsauffassung gilt und das Abmahnwesen deshalb nicht zur Melkkuh fauler Absahner werden konnte. Aber was dort geht und funktioniert, muß hier ja unbedingt anders sein und nicht funktionieren.

Wie war das eigentlich VOR Einführung dieser gesetzlichen Regelung. Lauter Kriminelle hier?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Brimborium hat folgendes geschrieben::
Wie war das eigentlich VOR Einführung dieser gesetzlichen Regelung. Lauter Kriminelle hier?
Nein, weil es da noch nicht Gesetz war und man demzufolge nicht dagegen Verstoßen konnte.

Schaffen wir das TDG doch wieder ab, besonders § 11, dann wird's lustig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 21:32    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:

Müller Metallverarbeitung & Produktion
Musterstraße 12
98765 Musterhausen
Tel.: 01234 567891-0
Fax.: 09876 54321-1
e-mail: qqwweerr@ppooii.de

Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen das TDG vor?


Ja!
Wer ist für den Internetauftritt verantwortlich?


§6 TDG 1. http://bundesrecht.juris.de/tdg/BJNR187010997BJNE000602308.html:
Zitat:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,


Hier lässt es sich vortrefflich streiten! Der Name wurde unzweifelhaft angegeben. In einer besseren Situation wäre man mit
Vorname Müller Metallverarbeitung & Produktion
oder
Müller, Metallverarbeitung & Produktion
oder jedem anderen Trennzeichen (Auch Leerzeile) gewesen.

Dennoch wirkt die Abmahnung sehr gewillkürt. Allein deshalb kann man dagegen vorgehen (§242 BGB "Treu und Glaube")


Nö das UWG geht vor!

Zitat:

Der Vorposter sollte sich eigentlich mit der Möglichkeit, dass Abmahnungen rechtsmißbrächlich erfolgen, besonders gut auskennen, nicht wahr? Jedenfalls sollten Sie die folgenden Worte in besonders "guter" Erinnerung haben:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20000126.htm:
Zitat:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des einschlägigen Gesichtspunkts des individuellen und institutionellen Rechtsmißbrauchs, d. h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen.



Jetzt verwechselt man

a) den Unterlassungsanspruch mit
b) den Abmahnkosten

Es könnte z.B. auch ein Verbrauchschutzverein abgemahnt haben. Ddie bekommen keine Abmahnkosten sondern nur einen Aufwendungsersatz. Sehr glücklich Sehr glücklich

Äpfel != Birnen!!

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc.


Zitat:

Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?


Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört?
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

@ Frhr. v. Gravenreuth:

Sehr verehrter Herr Kollege,

Zitat:
Nö das UWG geht vor!

Wobei Sie da jetzt wohl das Verhältnis zu § 242 BGB meinten. Zur Erklärung an die Gemeinde: § 6 TDG gibt keinen Unterlassungsanspruch, man mahnt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 TDG ab. Cool

Zitat:
Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört?

Da haben Sie meine volle Zustimmung. Jeder Gewerbetreibende, dessen Gewerbe einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist zur Eintragung ins HR verpflichtet, vgl. http://www.rhein-neckar.ihk24.de/index.jsp?url=http%3A//www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/handelsrecht/Handelsregister.jsp

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4  Weiter
Seite 1 von 4

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.