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Verfasst am: 31.01.06, 23:07 Titel: Einsatz von Berufsbetreuern
Hallo!
Wo werden Berufsbetreuer eigentlich offiziell registriert bzw. wo bieten diese ihre Arbeit an? Beim Vormundschaftsgericht, welches die Betreuer bekanntlich bestellt, oder bei der Betreuungsbehörde, oder bei beiden Stellen?
mfg
Verfasst am: 01.02.06, 09:25 Titel: Re: Einsatz von Berufsbetreuern
derrick hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Wo werden Berufsbetreuer eigentlich offiziell registriert bzw. wo bieten diese ihre Arbeit an? Beim Vormundschaftsgericht, welches die Betreuer bekanntlich bestellt, oder bei der Betreuungsbehörde, oder bei beiden Stellen?
mfg
Bei beiden, wobei erste Anlaufstelle die Betreuungsbehörde/-stelle sein sollte, da diese i.d.R. dem Gericht geeignete Betreuer vorschlägt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
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