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Frage: Ist ein Gemüsegärtner ein Gärtner und ein Gemüsebauer ein Bauer(Landwirt) oder ist er ein Gärtner? Die Unterscheidung ist vielleicht Haarspalterei.
Doch danach unterscheidet sich ob der Mann nach § 35 BauGB Abs.1 Satz 1 oder Satz 2 bauen darf.
Baut er nach Satz 1 hat die keinerlei Einschränkungen. Baut er nach Satz 2 bedeutet dies eine Rückbauverpflichtung mit möglicherweise Grundbucheintragung. Die Folge ist daß seine Kreditwürdigkeit gleich 0 ist. Dies ist eine schwere Benachteiligung, bedeutet de facto Verlust des zustehenden Baurechts wegen fehlender Kreditmöglichkeit.
Es stellt sich die Frage ob die Ungleichbehandllung an sich oder der enteignungsgleiche Eingriff in den Betrieb verfassungswidrig ist.
Wenn Ja, wie lange dauert es soetwas durchzuziehen und was kostet soetwas - und vor allem wer machts richtig?
Hier wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und gartenbaulichen Betrieben.
Um die Verfassungswidrigkeit dieser Norm festzustellen, müssen Sie zunächst den normalen Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht bestreiten. Der Instanzenweg ist recht kurz, und nach Ausschöpfung können Sie das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Hi,
ich hab etwas gebraucht, um das verfassungsrechtliche Problem einzuordnen : § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB statuiert eine Rückbauverpflichtung nur für die "Vorhaben nach (§ 35) Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, also auch für gartenbauliche Betriebe (§ 35 Abs. 1 Nr. 2). Für landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 gibt es also keine solche Verpflichtung (für Kernkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 übrigens auch nicht ). Juris hat zur Verfassungsmäßigkeit von § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts ausgespuckt, anscheinend ist diese Frage noch nicht relevant geworden. Ich könnte mir als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Gartenbauern und Landwirten ausdenken, dass nur erstere zwingend auf den Außenbereich angewiesen sind, während ein Gartenbauer - eher - seine Gebäude innerorts halten kann, weil sein Betrieb ja per definitionem kleiner ist und weil er vielleicht eh näher am Kunden produzieren muss?
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Ein Verstoss gegen Art. 3 I GG setzt allerdings voraus, dass Gleiches ungleich behandelt wird.
Man müsste also nachweisen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Gartenbaubetrieb gleich sind. Wie von Dos schon angesprochen, dürfte diese Argumentation schwer fallen.
Das sind sicher richtige Ansätze, auch wenn ich nicht der Meinung bin, dass es mit dem geringeren Flächen zu tun hat. Es gibt kaum noch gartenbauliche Produktion innerorts. Es gibt viele große Obstbau und Gemüsebaubetrieb mit 20, 40 oder mehr ha. Es gilt sowieso die Forderung, dass die Baumaßnahme nur eine untergeordnete Fläche einnehmen darf, also muß der Betrieb sowieso noch Flächen haben.
Die entscheidende Frage ist: Wie ist die Definition eines landwirtschaftlicher Betriebes gegeben?
Und da ist eben das Problem, dass hierzu 5 Ämter 5 Meinungen haben. Kann man sich da nicht zunächst naheliegend an § 201 BauGB halten?
Es gibt natürlich auch andere Ansätze, steuerliche Einstufung? Betriebsgröße?(es gibt bereits Vollerwerbslandwirte mit 1,0 haFläche),usw. Aber bei all den Definitionen ist, soweit ich feststellen konnte,die gartenbauliche Erzeugung in die Landwirtschaft mit eingeschlossen.
Ich stelle mir ein praktisches Beispiel vor. B. baut Salat oder Kohl an. Er wartet bis die Witterung es zulässt, dann sät er aus und erntet zur Zeit. G aber ist agiler, arbeitet intensiver. G. zieht sich seine Salat / Kohlpflanzen im Gewächshaus vor und kann dann nach der Pflanzung am Feld eher ernten und erzielt einen höheren Erlös., möglicherweise sogar eine zweite Ernte, eben eine höhere Produktivität. ( Gewächshaus bis 10 fach gegenüber Feiland)
Ist G. nun Landwirt, oder ab welchen Flächenverhältnissen wird er Gärtner?
Das schlimme ist, wenn er nun von der Baubehörde als gartenbaulicher Erzeuger angesehen wird gilt diese Verpflichtungserklärung auch für alle anderen Bauten, z.B. Betriebsleiterwohnhaus.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass esfrüher nach dem BundesBauG §35 nur den Satz 1 gab. In etwa: "Privilegiert sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe" Gartenbauliche Erzeugung (Nicht gewerbliche Handelsbetriebe) war da ebenfalls mit eingeschlossen.
Sachlich gibt es keine Gründe für mich, warum sich daran etwas geändert hat.
Ich würde mal so argumentieren: Es nicht gerechtfertigt ist, eine Gruppe von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte, nur weil sie schon immer produktiver mit Hilfe von Gewächshäusern gearbeitet hat, nunmehr durch ein neues Gesetz derart gegegenüber anderen Produzenten zu benachteiligen,, im Verhältnis zu früher.
Ist die Argumentation plausibel? Oder gibt es noch andere Argumente.
hier gehen jetzt zwei Fragen durcheinander, die nacheinander zu klären sind:#
1) die einfachrechtliche Frage, ob der Betrieb, um den es hier geht, ein landwirtschaftlicher oder ein gartenbaulicher ist. Über die konkrete Abgrenzung und überhaupt die Definitionen bin ich jetzt nicht auf Anhieb informiert .
2) erst wenn feststeht, dass es ein gartenbaulicher ist, kann über eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu landwirtschaftlichen nachgedacht werden. Ich sehe schon Ähnlichkeiten beider Betriebsformen. Aber ich gehe auch davon aus, dass es Unterschiede gibt (s.o). Vor Art. 3 Abs. 1 GG wäre dann zu prüfen, ob diese Unterschiede die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Anzulegen ist hier wohl ein eher strenger Maßstab, also nicht nur das Willkürverbot, sonder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("neue Formel" des BVerfG), da die Ungleichbehandlung Auswirkungen auf das Eigentum hat, also Art. 14 Abs. 1 GG tangiert.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hallo,
die Frage 1, welche Betriebsart vorliegt wird sich hier nicht einfach lösen lassen, und damit der verfassungsrechtl. Beitrag nicht unübersichtlich wird soll die baurechtliche Seite mit Beispiel unter Baurecht §35 zur Diskussion gestellt werden. Es gibt ja keinen konstruierten Fall, der nicht von realen Verhältnissen an Koplexität noch übertroffen wird.
Hat es für die verfassungsrechtliche Würdigung eine Bedeutung wenn es eine objektive, einheitliche, reproduzierbare Definition was Landwirtschaft ist per einheitlicher durchgängiger Gesetzesdefinition gar nicht gibt?
Wenn nur Anzeichen, subjektive Meinungen, Anhaltspunkte, darüber vorliegen was Landwirtschaft ist, sowie die im Laufe der Zeit dazu entstandene Gerichtsurteile vorliegen.
Wenn die Begriffe Landwirtschaft, Ackerbau, Gartenbau eben nur in der Umgangssprache aus derHistorie und Vorstellung der Anbaumethode abgeleitet ist? Ist dann eine Unterscheidung im Baurecht gerechtfertigt? M.E. hat genau das vorrangegangene BundesBauG diesem Sachverhalt dadurch Rechnung getragen, daß es eben die Unterscheidung absichtlich nicht durchgeführt hat. Für sonstige Bauvorhaben im Außenbereich die dem technischen Fortschritt geschuldet sind (Windräder, Biogasanlagen ect.), hat das BauGB einen rechtlichen Rahmen gegeben und insoweit eine Erleichterung geschaffen.
Wer würde schon nach gemeinen Verständnis einen Bienenzüchter, der irgendwo seine Bienenstöcke im Wald oder auf fremden Feld stehen hat als Landwirt bezeichnen, mit dem Anspruch auf Baurecht nach § 35 Abs.1 Satz 1.
Abzuleiten ist aus dem vorherigen Beitrag, dass nicht derjenige gegen ein Gesetz vorgehen kann der es für falsch hält oder erkennt, sondern nur derjenige, der davon betroffen ist. ist dieses Prinzip im gesamten Rechtswesen durchgänging?
Hi,
irgendwie passen auch die Definitionen des BauGB selbst nicht ganz zusammen. Nach § 201 soll ja ein Gartenbauer Landwirt sein, nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wieder nicht? Es ist im Prinzip denkbar, dass eine Norm (wegen fehlender Rechtsklarheit) verfassungswidrig ist, wenn sie sich nicht sinnvoll abgrenzen lässt. Beruht aber auf Art. 20 Abs. 3 und nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn die Abgrenzung so schwierig ist, kann man sie auch dahin lösen, dass man schon bei der Auslegung, also auf einfachrechtlicher Ebene, verfassungsrechtliche Wertungen einführt (verfassungskonforme Auslegung). Dann müsste man wohl im Zweifel jeden Betrieb, der auch nur ansatzweise so groß ist oder so auf den Außenbereich angewiesen ist wie auch der kleinste, der noch unbestritten Landwirt ist, als Landwirt anerkennen... Schwierig .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hallo
der Hinweis auf die Urerzeugung ist ein sicher berechtigter Hinweis und als Kriterium zur Definition schon gut brauchbar. Die Stellungnahme der Fachbehörde die dazugehört wird, wird sicher die steuerliche Einstufung berücksichtigen. Aber ist die baurechtliche Beurteilung, das Baurecht daran gebunden? Das Problem ist, dass man schon immer steuerlich als Urproduktionsbetrieb (Einkommen aus Land und Forstwirtschaft )behandelt worden sein kann aber die Baubehörde sagt: Gewächshäuser- gartenbauliche Erzeugung --- Bauen nach Abs1 Satz 2. Diese Haltung beruht im wesentlichen vermutlich darauf, dass der Wert der erzeugten Güter in der Regel unter Glas ein vielfaches höher ist als der Erlös der Acker oder sonstiger Freilandflächen.
Ist die Baubehörde überhaupt an die gutachterliche Stellungen gebunden?Letztlich nein,weil sie einwenden kann dass noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Welche Schlüsse eine Behörde aus § 35 und Urerzeugung ziehen kann, demnächst anhand eines Beispiels unter" Baurecht" im Forum.
Aber genau die Diskrepanz im BauGB zwischen § 35 und § 201 ist einer der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Es scheint also mehrere gute Ansätze zu geben. Ist generell gefragt, dies ein Fall für einen Verwaltungsrechtler oder gibt es da spezielle Verfassungsrechtler?
Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 257 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.02.06, 08:46 Titel:
Ich kann nur raten, sich vor der Behauptung von "enteignungsgleichen Eingriffen" und "Ungleichbehandlungen" einmal intensiver mit der Geschichte und der Entwicklung der Privilegierung des Bauens im Außenbereich zu befassen. Bei jeder der mir bekannten vergangenen Änderungen der letzten 17 Jahre wurde immer und immer wieder intensiv über mehr oder weniger weit gehende Privilegierungstatbestände debattiert, man kann sich die BauGB-Änderungsgesetze der Reihe nach mit Begründungen und parlamentarischen Anhörungen ziehen. Oder sich den Baurechtspapst persönlich, Krautzberger, ansehen (Kommentar...) und das Schrifttum dazu. Da gibt es sooo unendlich viel....
Übrigens geht es beim Bauen im Außenbereich in der Verfassungspraxis immer darum, das Privileg der Landwirte gegenüber den anderen ("technische" Besonderheiten wie Fernmeldeanlagen oder Atomkraftwerke einmal ausgenommen
) zu rechtfertigen und nie darum, auch bauen können zu dürfen, wenn die doch auch: das endet im Zweifel im "beide nicht", denn das Ziel lautet ja, Bauen im Außenbereich grundsätzlich nicht zuzulassen.
Vor dem Hintergrund des bäuerlichen Privilegs wird dann mE auch relativ schnell der Grund für die vermeintliche Ungleichbehandlung deutlich: es sind ungleiche Tatbestände. Das Hauptproblem ist dazu eins der einfachen Umsetzung, auch mittels Landesbauordnungen.
Gruß
fontane
Fontane hat sehr recht, ein wichtiger Beitrag. BauG B § 35 ist über die Massen aufgebläht und je öfter man ihn liest um so unverständlicher erscheint er.
Aber der Beitrag zeigt auch, dass die hier relevante Problematik, und damit auch die verfassungsrechtlich zur Diskussion gestellte Frage noch nicht richtig erkannt, bzw. dargestellt wurde. Es geht hier bestimmt nicht darum mit dem Finger zu zeigen,zu sagen der darf und der andere nicht, sondern darum dass eine vielseitige Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger, aber im allgemeinen Konsenz der Begriffsbestimmung eine Einheitliche Gruppe,nämlich die Landwirte nun völlig unnötigerweise rechtlich ungleich behandelt wird.
Da gibt es Landesbauordnungen
in Bayern - Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen
Vom 10. Juni 1998, Nr. II B 5-4606-01, B3 7241-91 und 7007-618-21835
die klar definiert was Landwirtschaft ist, und oben gesagtes bestätigt., und dem § 35 mit der Aufspaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung entgegensteht.
Der § 5 BauGB mit der nach Landesrecht vorgesehenen Baulast ermöglicht den Genehmigungsbehörden das privilegierte Bauvorhaben durch Gestaltung der Baulast nach eigenem Ermessen dergestalt auszuüben, daß es bis zur Verhinderung des priviligierten Baurechts geht.
Daß gilt nicht nur für Betriebsneugründungen im Außenbereich, es gilt auch für Betriebe wo es notwendig ist eine Ersatzbaumaßnahme durchzuführen weil z.B.das alte Betriebsgebäude baufällig ist. Wenn die Baubehörde dann einen Eintrag zur Rückbauverpflichtung ins Grundbuch verlangt, und möglicherweise noch eine Bürgschaft, dann bekommen Sie keinen Kredit, sie müssen um die Baumaßnahme durchführen zu können eventuell Betriebsflächen veräußern oder auf das Bauen verzichten und das Gebäude verfallen lassen.
Für so einen Fall habe ich von einem "enteignungsgleichen Eingriff" gesprochen.
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