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Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit gleichzeitiger Beantragung der RSB von A im März 2004.
Im April 2004 werden ca. 3.800 Euro Einkommensteuerguthaben aus 2003 vom FA direkt an den Verwalter überwiesen; eine ähnliche Erstattungssumme für 2004 geht ebenfalls an den IV.
Gemäß BGH-Urteil IX ZR 115/04 vom 21.07.2005 wurde festgestellt, dass Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen zustehen und nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden dürfen.
Frage:
1. Ist der IV verpflichtet, die Steuerguthaben an A wieder auszuzahlen ?
2. Falls ja, wer haftet letztendlich hierfür ?
An eine Verrechnung mit dem pfändbaren Einkommen ist nicht zu rechnen, da der IV nur EUR 40,00/Monat erhalt.
Gemäß BGH-Urteil IX ZR 115/04 vom 21.07.2005 wurde festgestellt, dass Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen zustehen und nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden dürfen.
Da verwechseln Sie wohl was. Das gilt erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Im laufenden Verfahren gehören die Erstattungsansprüche voll zur Masse. Erst in der sog. Wohlverhaltensphase bekommt wieder der Insolvente die Erstattungen (soweit diese Ansprüche nach Aufhebung des Verfahrens begründet wurden).
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 14.02.06, 12:56 Titel:
Die Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit der Eröffnung des Verfahrens, vorausgesetzt, dass man gleichzeitig eine Restschuldbefreiung beantragt (was in diesem fiktiven Fall auch geschehen ist).
Da die "Wohlverhaltensphase" begrifflich immer nur eine "sogenannte" ist , habe ich den Begriff so verwendet, wie ihn m.E. der Volksmund so nennt. Nämlich als den Teil der Geltungsdauer der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO, der an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens anschließt.
Während des eigentlichen Insolvenzverfahrens gehören sämtliche Vermögensgegenstände und Forderungen des Insolvenzlings zur Masse. Und damit auch Steuererstattungsansprüche.
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