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Einstweilige Verfügungssache, Zustimmung des Gegenanwaltes

 
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selbstdenker
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 14:04    Titel: Einstweilige Verfügungssache, Zustimmung des Gegenanwaltes Antworten mit Zitat

_Anwalt B erwirkt im Auftrag von A eine Einstweilige Verfügung gegen C.

Der geht in den Widerspruch. Kurz vor dem Termin beim LG wird dessen Rechtsanwalt D krank, C will oder kann so kurzfristig keinen anderen Rechtsanwalt beauftragen (ist ja auch Vertrauensfrage). Zudem bezweifelt C, dass sich ein weiterer Rechtsanwalt so schnell einarbeiten kann.

Rechtsanwalt D versucht beim _Anwalt B eine Zustimmung zur Verfahrensverschiebung zu erreichen.

_Anwalt B, der ein sehr diskussionswürdiger und als geldgierig verschriener Abmahnanwalt ist, stimmt nicht zu, obwohl ja mit ja mit dem Fortbestehen der einstweiligen Verfügung die Rechte dessen Mandanten A auch bis zu einem verschobenen Termin gesichert sind. Es ist, auch aus der öffentlichen Diskussion um _Anwalt B, zu entnehmen, dass dieser hier sehr wahrscheinlich in ausschließlich böswilliger Absicht und zudem gegenüber Rechtsanwalt D unkollegial handelt.

Hat jemand Vorschläge zum Vorgehen von C oder D gegen B?
Wenn ja, dann wäre es nett, man würde mir diese zur Kenntnis bringen.


Danke im Voraus!

selbstdenker
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar muß der B ja der Verschiebung nicht zustimmen, sonst hätte man ihn nicht fragen müssen. Wenn er aber nicht zustimmen muß, was will man ihm dann vorwerfen?

Ein Verstoß gegen Berufspflichten aus BORA oder BRAO läßt sich jedenfalls nicht erkennen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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selbstdenker
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Wenn er aber nicht zustimmen muß, was will man ihm dann vorwerfen?


Ja, klar. Stimmt. Außer, dass er keinen Wert auf Fairness legt, kann man ihm nichts vorwerfen. Ist eben ein "umstrittener" Abmahnanwalt.

Aber den B kriegen C und D schon klein. Um A kümmert sich die Staatsanwaltschaft- und das echt rührend...

selbstdenker
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Anwalt B, der ein sehr diskussionswürdiger und als geldgierig verschriener Abmahnanwalt ist,

Ich beantworte keine Anfragen zu Forenmitgliedern... Lachen Lachen Lachen

Mit freundlichen Grüßen

Metzing

EDIT: Rechtschreibkorrektur...


Zuletzt bearbeitet von Metzing am 16.02.06, 03:52, insgesamt 2-mal bearbeitet
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Anwalt B, der ein sehr diskussionswürdiger und als geldgierig verschriener Abmahnanwalt ist,

Ich beantworte keine Anfragen zu Forenmitlgiedern... Lachen Lachen Lachen

Mit freundlichen Grüßen

Metzing


Oh shit! Da hätte ich wohl gleich einen Klarnamen nennen können... Lachen

selbstdenker
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab ja spontan auch dran gedacht - aber dann vermutet, dass jemand anders gemeint ist.

Soll sich doch der "böse Abmahnanwalt" mal dazu äußern. Winken
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