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Verfasst am: 23.02.06, 13:28 Titel: Auskunftsverweigerung bei eigenem Konto durch die Bank ?
A hat ein Sparbuch lautend auf seinen Namen bei der C Bank.
Das Sparbuch wird verwahrt von B.
A erfährt, daß das komplette Geld vom Sparbuch verschwunden ist.
Die C Bank teilt A mit, wann das Geld abgehoben wurde, und daß es zur Abhebung eine Überweisung auf ein fremdes Konto gäbe.
A bittet die C Bank ihm eine Kopie dieser Überweisung auszuhändigen, damit er denjenigen dingfest machen kann, der das Geld unterschlagen hat.
Die C Bank teilt A mit, daß aus Datenschutzgründen ihm nicht mitgeteilt werden dürfe, an wen das Geld überwiesen wurde. A solle Klage gegen den von ihm Verdächtigten erheben, über das Gericht könne dann das Bankgeheimnis aufgehoben werden.
Frage :
Ist es richtig, daß die Bank dem Kontoinhaber aus Datenschutzgründen die Aushändigung einer Überweisung vom eigenen Konto, die ein Dritter veranlaßt hat, verweigern darf ?[/b]
ein Sparbuch dient nicht dem Zahlungsverkehr. Überweisungen vom Sparbuch können daher nicht vorgenommen werden.
Wünscht der Kunde eine Überweisung vom Sparbuch, so erfolgt daher eine Barverfügung und eine anschliessende Barüberweisung.
Daher müsste es einen Auszahlungsbeleg geben, auf dem die Abhebung vom Sparbuch quittiert wurde. Der Kontoinhaber hat ein Recht, diesen in Kopie zu erhalten.
Was dann mit dem verfügten Geld passiert ist, hat mit dem Konto eigentlich nichts mehr zu tun. In der Tat würde dieser Überweisungsbeleg streng genommen dem Bankgeheimnis unterliegen.
Ich stelle mir aber die Frage, warum der Übeltäter, nach der Unterschlagung eine Überweisung vornimmt. Kostet Geld und hinterläßt Spuren. Ein durchschnittlich inteligenter Verbrecher hätte das Geld bar mitgenommen.
Hallo,
habe mich vielleicht etwas blöd ausgedrückt.
Im oben beschriebenen Fall ist das Sparbuch aufgelöst und der Betrag sofort auf ein anderes Konto umgebucht worden.
Klar war der Übeltäter blöd, wenn er solche Spuren hinterläßt, aber auch Al Capone wurde nicht wegen seiner Auftragsmorde verhaftet, sondern weil es ein korrektes Buchwerk gab, aus dem sich Steuerhinterziehung nachweisen ließ
Auszahlung: Hier hat der Sparbuchinhaber einen Anspruch auf den Auszahlungsbeleg
Einzahlung auf anderes Konto: Das geht zunächst einmal nur den Inhaber des anderen Kontos etwas an.
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