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eigentlich ist die Frage aus Sicht der X-Gmbh eine Frechheit. Der Kunde hält seine vertragliche Pflicht, für Deckung auf dem Konto zu sorgen, nicht ein und will dann der X-GmbH einen Strick daraus drehen...
Nein: Allein daraus, dass der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt, kann kein Widerruf der Einzugsermächtigung hergeleitet werden.
Aber: Es ist nicht nur kaufmänisch sinnvoll sondern auch rechtlich geboten, dass die X-GmbH den Schaden gering hält.
Ist daher die Lastschrift wegen "Konto erloschen" geplatzt, wäre jeder weitere Einzug sicherlich nicht dem Kunden mehr anzulasten.
Ist hingegen die Lastschrift wegen "mangels Deckung" geplatzt, stellt dies ja nur eine Momentaufnahme dar. Die X-GmbH kann davon ausgehen, dass der Kunde bei der nächsten Lastschrift vertragsgemäß handelt und wieder eine Lastschrift vorlegen.
Rein theoretisch müsste man argumentieren, dass die X-GmbH nach einigen Monaten mit den LS-Einzug einstellen müsse, da der Kunde offensichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. In der Praxis macht das der Gläubiger auch - zeitgleich mit der Kündigung des Vertrags!
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