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ich bin Händler unter Internetauktionshaus [Name geändert] und hatte mir eine größere Menge an Hosen von einem Großhändler (aus Deutschland) bestellt. Aus der Bestellung, die ich per Email aufgab, ging eindeutig hervor, dass ich nur Jeans in einer bestimmten Farbe und in gängigen Größen benötige. Gängige Größen sind Größen, welche sich gut verkaufen lassen, d.h. oft benötigte Größen.
Nun erhielt ich jedoch die Hosen in verschiedenen Farben und in ausgefallenen Größen (Kindergrößen, Größen für extrem dünne Menschen).
Als ich reklamierte, wurde mir von diesem Großhändler mitgeteilt, er lehne eine Rückgabe der Ware ab. Ich bot ihm an, er könne die gesamten Hosen gegen Hosen austauschen, die meiner Bestellung entsprechen, dies lehnte er jedoch ebenfalls ab.
Ich habe nun die Hosen zurückgesendet und warte nun ab, wie er reagiert. Notfalls werde ich alles über meinen Anwalt regeln lassen.
Wie sieht die rechtliche Seite dieses Falls aus? Habe ich ein Rückgaberecht als Unternehmer? Was ist, wenn die gelieferte Ware nicht der Bestellung entspricht?
Ein Rückgaberecht kommt nur bei Verbraucherverträgen in Betracht, es sei denn, es wurde zwischen den Unternehmern vereinbart (was wohl kaum vorkommen dürfte).
Chris_1982 hat folgendes geschrieben::
Notfalls werde ich alles über meinen Anwalt regeln lassen.
Das sollten Sie.
Zitat:
BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
...
BGB § 310 Anwendungsbereich
...
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) ...
BGB § 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein Rückgaberecht kommt nur bei Verbraucherverträgen in Betracht, es sei denn, es wurde zwischen den Unternehmern vereinbart (was wohl kaum vorkommen dürfte).
Möglicherweise bezog sich der Frager nicht nur auf ein Rückgaberecht bei Fernabsatz, sondern ggf. Rücktritt.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Verfasst am: 26.02.06, 18:12 Titel: Ähnliches Problem
Hallo Ich unter halte einen Handel für Schießsport Zubehör. In meinen Produktenauch Ware wie Jacken, Hosen oder was für Sportschützen ehr wichtiger ist Muniton in verschiedenen Kopfmaßen. Hier habe ich durch falsch Bestellung meiner Seits (Artikelnummer vertauscht) und nicht auf passen des Großhändlers eine falsch Lieferung erhalten. Wir haben uns dann so geeinigt, das wir das Risiko gemeinsam tragen. Ich habe die halbe Lieferung behalten und den Rest zurück geschickt. Du Solltest doch besser deine Gewünschten Größen aufführern. Da ich auch unterschiedliche Lieferanten haben und jeder hat andere gänige Größen in seinen Produkten definiert.
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