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Verfasst am: 26.02.06, 15:35 Titel: Klageablauf beim VG
Hallo,
kann mir jemand sagen, wie eine Klage gegen einen Ablehnung einer Hochschulzulassung abläuft? Muss man persönlich erscheinen oder reicht es, wenn man die Klage schriftlich einreicht? Wäre ein Eilverfahren möglich?
VwGO § 74
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht
erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
VwGO § 68
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf
es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer
obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die
Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer
enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
VwGO § 81
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht
kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben
werden.
...
VwGO § 82
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der
Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
...
VwGO § 123
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
...
Der Adressat der Ablehnung sollte sich an einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) wenden.
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