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bedürfen AO von Behörden einer bestimmten Form ?

 
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suppenkasper78
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 14:01    Titel: bedürfen AO von Behörden einer bestimmten Form ? Antworten mit Zitat

Guten Tag !

zunächst möchte ich mich für den unvollständigen Titel entschuldigen, mehr passte nicht rein.

Es sollte/muesste eigentlich heissen:

"in welcher Form muessen Anordnungen/Verlangen einer Behoerde zur Beibringung bestimmter Unterlagen (Atteste, Bescheinigungen u.ä.) an den Antragsteller erfolgen"

Fall:

Buerger stellt einen Antrag auf xyz bei Behörde.
Nach Pruefung durch Behoerde erfolgt pers. Gespraech in dessen Verlauf der zustaendige SB die Beibringung bestimmter Atteste / Bescheinigungen fordert und dazu
eine (sehr kurze!) Frist setzt.

Diese Anforderung ergeht an den Antragsteller muendlich waehrend des Gesprächs.
Eine schriftliche Ausfertigung bzw. Terminsetzung unter Nennung etwaiger Rectsgrundlagen erfolgt nicht.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich o.g. Frage.

Weiss hier jemande Rat ?
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Michael K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2004
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Behörde?
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.11.04, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
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suppenkasper78
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

@ Michael K:

die Behörde ist konkret die Fahrerlaubnis-Behörde.

lt. Anwalt entbehrt die Forderung zur Beibringung schon jeder rechtl. Grundlage, die Fristsetzung erst recht, daher die Anfrage hier.

Kenne es nur so, dass solcherart Forderung seitens eines Verwaltungsorgans schriftlich erfolgen muss, insbesondere bei Fristsetzungen ??
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 23:00    Titel: Geht's um die Blutwerte??? Antworten mit Zitat

Hi,
wenn es, wie in einem anderen Forum, um die Blutwerte geht, die jemand innerhalb von sieben Tagen beibringen soll:
Die Behörde bestimmt Art und Umfang ihrer Ermittlungen.
Sie darf jedoch nichts Unmögliches verlangen.
Dagegen vorgehen kannst man erst, wenn der Bescheid ergangen ist, dass keine FV erteilt wird, da erst dies ein VA ist, der mittels Widerspruch angefochten werden kann.

Gruß
HaWeThie
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

suppenkasper78 hat folgendes geschrieben::
Kenne es nur so, dass solcherart Forderung seitens eines Verwaltungsorgans schriftlich erfolgen muss, insbesondere bei Fristsetzungen ??


Man lernt halt nicht aus.
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Michael K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2004
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Gast von 17:51

wenn man mündlich "unter Druck" gesetzt wird, muß man sofort reagieren, und eine schriftliche Bestätigung verlangen. Dann kann man später Klage einreichen, falls die Forderung nicht rechtens war.
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