Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - selbstschuldnerische Bürgschaft und deren Folgen / Fragen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

selbstschuldnerische Bürgschaft und deren Folgen / Fragen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Prometheaus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:34    Titel: selbstschuldnerische Bürgschaft und deren Folgen / Fragen Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich hoffe ihr könnt mir und meinem Rechtsverständnis auf die Sprünge helfen, ich habe eine Denkblockade Geschockt

Herr X schließt einen Kaufvertrag beim Notar über eine Gastwirtschaft mit Herrn Y. Im Kaufvertrag wird festgehalten dass es drei selbstschuldnerische Bürgen gibt jeweils i.H. von 10T€. Einer dieser drei Bürgen ist Herr Y.
In dem Kaufvertrag ist die Höhe der monatlichen Rate geregelt und der Zinssatz, auch der Zahlungszeitpunkt (15. eines Monats) es gehört aber keine Tilgunsplan dazu.

Herr Y schreibt nun den beiden anderen Bürgen dass es offene Außenstände gebe und erwägt auf sie als Bürgen zurück zu kommen. Herr X hat die Raten jedoch immer gezahlt, wenn auch nicht immer pünktlich, so dass es keine offenen Zahlungsrückstände geben kann. Herr X benötigt allerdings Zeit um die Unterlagen zusammen zu suchen, Herr Y möchte ihm diese Zeit nicht zugestehen und sich direkt an die Bürgen wenden.

Fragen:
1. Herr Y hat Herrn X nicht gemahnt, behauptet aber dies getan zu haben (mit gefälschten Mahnungen). Darf er sich direkt an die Bürgen wenden oder muss er Herrn X Zeit geben sich um eine Auflistung zu kümmern? Haben die Bürgen das Recht sich über die Richtigkeit der Angaben von Herrn Y zu überzeugen?

2. Herr X hat von seiner Bank einen Tilgungsplan bekommen und erfüllt ihn monatlich. Kann er von Herrn Y Einblick in seinen Tilgungsplan verlangen um zu vergleichen woher die angeblichen Zahlungsrückstände kommen? Was wenn Herr Y gar keinen Tilgungsplan hat?

3. Müssen alle drei Bürgen zu gleichen Teilen aufkommen oder nur einer der Bürgen?

4. Ist es überhaupt rechtens dass Herr Y Bürge ist, schließlich hat er die Gastwirtschaft verkauft...



Vielen Dank und liebe Grüße
Prometheaus
_________________
Begrenzt ist das Leben, doch unendlich die Erinnerung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

In nachstehendem Fall geht es um den Ausgleich bei mehreren Sicherungsgebern: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/faelle/Sicherungsgeberausgleich.htm

Infos gibt es auch hier: http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/Kredit/Ausarbeitungen/dispobu.htm

und hier: http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/Kredit/Entscheidungen/Konkurrenz/IX_ZR_175_88.htm
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Prometheaus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das bedeutet im Klartext dass der Gläubiger sich tatsächlich einen Bürgen aussuchen kann? Aber muss der Bürge sofort zahlen oder kann er erstmal um Erläuterung von beiden Seiten bitten und dann zahlen?

Sonst könnte der Gläubiger ja irgendwelche Forderungen stellen ohne diese Beweisen zu müssen!?
_________________
Begrenzt ist das Leben, doch unendlich die Erinnerung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dem Bürgen stehen gemäß BGB § 768 das Geltendmachen der Einreden des Hauptschuldners zu.

Bestreitet der Bürge die bestehende Forderung des Gläubigers, so müsste der Gläubiger die Forderung beweisen, wenn er die Erfüllung der Bürgschaft gerichtlich durchsetzen will.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.