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was wird das wohl sein?
die "inhaltsversicherung" wahrscheinlich (also soz. die gewerbliche hausratversicherung)
man sollte mal in den bedingungen lesen, inwieweit kfz überhaupt in dieser inhaltsversicherung mitversichert sind. ich vermute mal: nein. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
ja, ich vermute auch, dass es sich um eine Gebündelte Geschäftsversicherung handelt. Die Versicherungsbedingungen hierfür wären dann die AERB 87.
Dort ist im § 2, "Versicherte Sachen" geregelt:
"Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen". Na gut, das bringt uns nicht weiter.
Wenn wir weiterlesen, finden wir im § 2, Abs. 5 e: "Ist Vesicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht (...) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge".
Der Autoschlüssel gehört also nicht zu den versicherten Sachen der Einbruchdiebstahl-Versicherung, die Türschlösser der Autos schon gar nicht.
Interessant in diesem Zusammenhang wäre auch die Begründung, warum der ED-Versicherer des H die Schadenregulierung bezüglich der Autoschlüssel bzw. Autoschlösser ausgetauscht hat. Würd mich schon interessieren, ob ich mit meiner Spekulation richtig liege.
(übrigens bezweifle ich, dass der Kaskoversicherer den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser bezahlen würde. Solche Schadenverhütungskosten hat der VN selbst zu tragen. Es sind keine "Rettungskosten" nach § 63 VVG: der Versicherungsfall (also hier der Autodibstahl mit den gestohlenen Schlüsseln) steht nicht unmittelbar bevor) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
der inhalt-vr des h müsste allerdings den materialwert der gestohlenen kfz-schlüssel ersetzen.
allerdings ausschließlich den materialwert, ggf. inkl. der (um-)programmierung - da sind sich die experten m.w. nach nicht einig.
der austausch der schlösser an den kfz und evtl. anschaffung/umprogrammierung weiterer (ersatz-)schlüssel dürfte nicht versichert sein.
allerdings gibt es einige vr, die aufgrund geschäftsplanmäßiger erklärungen z.b. notverglasungen regulieren. auch hier handelt es sich nicht um rettungskosten (siehe vorredner), sondern die abwendung künftiger schadenfälle. diese kosten sind nach aerb87 nicht versichert. wenn aber notverglasungen, u.u. anteilig, erstattet werden sollte man mal über eine beteiligung am austausch der kfz-schlösser verhandeln und auch so argumentieren. _________________ MfG,
Duisburger
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