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Verfasst am: 14.03.06, 15:12 Titel: Straftaten im Straßenverkehr
Bürger A entdeckt in Gemeinde B jugendlich wirkenden Motorradfahrer C, der ohne amtliches Kennzeichen, Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis (mit technisch verändertem Fahrzeug) grob verkehrswidrig öffentliche Straßen und Wege befährt (Straftaten nach Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, § 315c StGB). Er bittet über Notruf die Polizeibehörde um Einschreiten. Die Behörde sendet kein Personal aus dem 4 km entfernten Mittelzentrum in den Ort B.
Nachdem sich derartige Vorfälle häufen, informiert A vorgesetzte Behörden. Daraufhin erfolgen Einschüchterungen durch Bedienstete der Behörde und den Leiter des Ordnungsamtes aus B. A solle Straftaten dulden und Anzeigen unterlassen, ansonsten drohe ihm ein empfindliches Übel.
Anmeldungsdatum: 14.03.2006 Beiträge: 56 Wohnort: in Deutschland
Verfasst am: 14.03.06, 16:00 Titel: Was soll A tun?
Also generell gesagt, man sollte nicht wegen jeder Lapalie eine Anzeige bei der
Polizei erstatten. Denn das da dann die Herrschaften irgendwann sich überlastet
fühlen, obwohl es ja des Bürgers gutes Recht ist, Anzeigen zu erstatten, kommt
es durchaus zu "Nervereien"
Zitat von rueger:
Bürger A entdeckt in Gemeinde B jugendlich wirkenden Motorradfahrer C, der ohne amtliches Kennzeichen, Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis (mit technisch verändertem Fahrzeug) grob verkehrswidrig öffentliche Straßen und Wege befährt (Straftaten nach Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, § 315c StGB). Er bittet über Notruf die Polizeibehörde um Einschreiten.
Woher wissen Sie das alles als Bürger A?
Hat C denn jemanden konnkret gefährdet, war er alkoholisiert, ect.?
Weshalb baten Sie die Polizei zum Einschreiten, hat er Sie gefährdet oder
war er, was aus Ihrem Beitrag nicht zu entnehmen ist, auf Ihrem Privat-
grundstück unterwegs?
Welchen Anlass gab es für den Notruf?
Zitat von rueger
[b]Daraufhin erfolgen Einschüchterungen durch Bedienstete der Behörde und den Leiter des Ordnungsamtes aus B. A solle Straftaten dulden und Anzeigen unterlassen, ansonsten drohe ihm ein empfindliches Übel.[b]
Ich bin der Meinung, dass hier eine Straftat im Amt vorliegt, Nötigung, Bedrohung.
Und dagegen würde ich vorgehen, Name/Dienstgrad des Beamten notieren, der
diese Äußerung getätigt hat. Auf keinen Fall einschüchtern lassen!!
Diese Antwort beruht auf diskussionsbasis und stellt meine freie,eigene Meinung dar.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.03.06, 16:26 Titel: Re: Was soll A tun?
Rettungsdienstler hat folgendes geschrieben::
[b]Daraufhin erfolgen Einschüchterungen durch Bedienstete der Behörde und den Leiter des Ordnungsamtes aus B. A solle Straftaten dulden und Anzeigen unterlassen, ansonsten drohe ihm ein empfindliches Übel.[b]
Ich bin der Meinung, dass hier eine Straftat im Amt vorliegt, Nötigung, Bedrohung.
Öhm, das ist aber eine mutige Schlußfolgerung.
Die o.a. Schilderung könnte man aus einer völlig anderen Perspektive auch so beurteilen: A ist vielleicht ein notorischer Querulant, dem man seitens der Behörde gesagt hat "Schluß mit den sinnlosen Anzeigen, sonst evtl. mal §164 StGB"?
Das würde ich hier nicht unterstellen wollen (insbesondere wenn es um Herrn Rueger selbst geht, der über solche Zweifel natürlich erhaben ist), es geht mir nur um das Prinzip, wie unterschiedlich man ein und denselben Sachverhalt darstellen kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 14.03.2006 Beiträge: 56 Wohnort: in Deutschland
Verfasst am: 14.03.06, 16:40 Titel: Re:
Daher habe ich ja auch geschrieben, dass es meine eigene, freie Meinung ist.
Ob diese rechtlich richtig ist, lasse ich mal völlig außen vor.
Mit dem Querulanten gebe ich Ihnen Recht, HerrSchaffrath. Deswegen auch
zu Anfang der Beitrag:
Also generell gesagt, man sollte nicht wegen jeder Lapalie eine Anzeige bei der
Polizei erstatten. Denn das da dann die Herrschaften irgendwann sich überlastet
fühlen, obwohl es ja des Bürgers gutes Recht ist, Anzeigen zu erstatten, kommt
es durchaus zu "Nervereien"
Verfasst am: 14.03.06, 16:54 Titel: Re: Straftaten im Straßenverkehr
rueger hat folgendes geschrieben::
Bürger A entdeckt in Gemeinde B jugendlich wirkenden Motorradfahrer C, der ohne amtliches Kennzeichen, Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis (mit technisch verändertem Fahrzeug) grob verkehrswidrig öffentliche Straßen und Wege befährt (Straftaten nach Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, § 315c StGB). Er bittet über Notruf die Polizeibehörde um Einschreiten. Die Behörde sendet kein Personal aus dem 4 km entfernten Mittelzentrum in den Ort B.
Die Querulantenproblematik mal Außen vor gelassen, kann hier durchaus auch eine Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gesehen werden.
Voraussetzung ist natürlich, dass die entsprechenden Straftaen auch vorliegen...
nehmen wir an, dass sich 2 Handballvereine zusammschließen wollen, Verein A ist an Spielern von Verein B interessiert, was auch rauskommt und Verein B droht Verein A mit der Abbrechung der Verhandlung, wenn die Spieler zu Verein A wechseln sollten, erfüllt das nicht auch den Tatbestand des §240 Stgb?
Ich kann nur sagen, was ich als olles Parteimitglied machen würde:
Hergang schildern, Täter- und Motorradbeschreibung, ggf. Name/Adresse beifügen, mindestens eine Kopie eines Schriftstückes, das die Verweigerung der Anzeige o.ä. belegt und, wenn meine Partei regiert, ab damit an den Landesinnenminister, wenn sie es nicht tut, an den Abgeordneten meines Vertrauens. Da der mich kennt, weiß der, dass ich keinen Stuss rede. _________________ Grüße,
Abrazo
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