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Gutachterkosten

 
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tuerknauf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 13:17    Titel: Gutachterkosten Antworten mit Zitat

Hallo,
muß eigentlich die Rechtschutzversicherung bei einem Autounfall die zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachterkosten übernehmen oder zahlt die nur die Rechtsanwaltskosten?


Danke!!!
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

warum sollte die RS die gutachterkosten übernehmen? anwaltskosten werden ggf. übernommen wenn schadensfall gem. bedingungen.
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tuerknauf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

na, weil die Gutachtekosten erforderlich sind um den Schadensersatzanspruch beziffern und geltend machen zu können.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

um was für eine Sorte von Gutachterkosten geht´s hier denn?

z.B. Autounfall: der Geschädigte beauftragt einen Gutachter, dessen Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen (im Rahmen der Haftungsquote). Oder was für ein Gutachten soll hier erstellt werden?
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Grüße, Mogli
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tuerknauf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Genau um solche Kosten.

ist klar, dass die von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Quote übernommen werden.
Aber was ist eben ggf. mit dem Teil, der wegen der Quote nicht übernommen wird. Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung?
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

tuerknauf hat folgendes geschrieben::
Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung?
Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

tuerknauf hat folgendes geschrieben::
Genau um solche Kosten.

ist klar, dass die von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Quote übernommen werden.
Aber was ist eben ggf. mit dem Teil, der wegen der Quote nicht übernommen wird. Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung?


am einfachsten mal bei der RS anfragen. da reicht ein telefonat.........die sachbearbeiter werden u.a. auch für solche auskünfte bezahlt.
der grösste deutsche rechtsschutzversicherer z.b. hat in vielen städten schadenbüros.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::

Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder?


die eigene haftpflicht wird die eigenen gutachterkosten in keinem fall (auch nicht anteilig) tragen. die haftpflicht tritt bei ansprüchen dritter.
_________________
MfG,
Duisburger

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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.06, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
tuerknauf hat folgendes geschrieben::
Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung?
Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder?



wie kommen sie darauf? können sie das belegen? wie wärs mal mit einer quelle..

Lachen Lachen Lachen
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
tuerknauf hat folgendes geschrieben::
Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung?
Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder?




Doch, is tatsächlich so. Ich hab jetzt leider keine entsprechende Literatur zum Schadenersatzrecht
da, kann dir also nix entsprechendes zitieren. Aber wenn du magst, kannst du gerne selber mal
nachsehen. Ein guter Tipp wäre hier der Palandt (BGB-Kommentar), und hier die Erläuterungen zu den
Paragraphen 249 (Art und Umfang des Schadenersatzes) und 254 (Mitverschulden).

Die eigene Haftpflichtversicherung ist nicht für Gutachterkosten zuständig, die den eigenen Schaden
betreffen. Die Haftpflichtversicherung kümmert sich immer nur um Schäden bei anderen.



So, aber jetzt mal zur Rechtsschutzversicherung (wie irgendwoanders schonmal gesagt, ihr bringt mich
noch soweit, dass ich diesen Kram auch noch lerne, obwohl ich mich da bisher immer drum drücken
konnte): Wenn wir in § 5 der ARB 94 nachschauen, finden wir den Leistungsumfang geregelt.

Da steht drin (ich zähle jetzt aber nicht alles auf, nur ein paar Beispiele):

Der Versicherer trägt die Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung.

Weiter, und jetzt wird´s für den vorliegenden Fall interessant: die Gerichtskosten einschließlich
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden.

Das heißt also, die notwendigen Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gehören zum
Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung; die Kosten für ein Privatgutachen (und das ist im
beschriebenen Fall vermutlich gemeint) sind vom Auftraggeber des Gutachtens selbst zu tragen.

(in den alten ARB 75 ist es nicht anders, nur steht das dort im § 2 und nicht im § 6)
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 24.03.06, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

im web gefunden.
Zitat:

Klausel 24 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen nach oben

Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen

Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse notwendig ist.


http://www.expertversicherungsmakler.de/Seiten/rechtsschutzversicherung_firmenrechtsschutz_privatrechtsschutz/rechtsschutzversicherung_arb4_ARB1975-2004.htm
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

in deinem Zitat finde ich die Formulierung Gutachterkosten in AuslandsfällenDas heißt also nur außerhalb der BRD? Oder schon, wenn ich als Pfälzer die Rheinbrücke überquere? Winken
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 24.03.06, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
in deinem Zitat finde ich die Formulierung Gutachterkosten in AuslandsfällenDas heißt also nur außerhalb der BRD? Oder schon, wenn ich als Pfälzer die Rheinbrücke überquere? Winken


von der rhein überquerung abgesehen, würde ich es so interpretieren. Smilie
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