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Muss Anwalt im Prozess wahrheitsgemäß antworten??

 
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immi
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 12:03    Titel: Muss Anwalt im Prozess wahrheitsgemäß antworten?? Antworten mit Zitat

Hallo, liebe Forumsteilnehmer,

bitte könnt Ihr mir zu einem etwas heiklen Problem Eure Erfahrungen und Meinungen posten.

Der Fall: Ein Rechtsstreit zwischen A und B. Es kommt zu einem Ortstermin mit einem Gutachter. Dieser weist auf verschiedene Mängelursachen hin, die aber im Gutachten keine Erwähnung finden!!!! Neben den im Rechtsstreit befindlichen Parteien waren der Anwalt von A sowie ein weiterer Zeuge und auch der Anwalt von B bei dem Ortstermin zugegen und sie alle haben die Ausführungen des Gutachters gehört.

A entsteht ein großer Nachteil durch das unvollständige Gutachten und er will die mündlichen Äußerungen des Gutachters dem Gericht vortragen und muss sie insofern auch beweisen..

Frage: Ist der Anwalt von B in einem Prozess verpflichtet, diesbezügliche Fragen des Gerichts, die seine Mandanten betreffen und deren Beantwortung diesen Nachteile bringen werden, wahrheitsgemäß zu beantworten?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten.

immi
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Da dürften dieselben Regelungen gelten wie für die Parteivernehmung (denn de facto ist es eine Parteivernehmung, den Anwalt einer Partei zu vernehmen).
Will heißen, gemäß §446 ZPO kann der Anwalt ablehnen, sich vernehmen zu lassen.
(Ob er es standesrechtlich gesehen *muß*, ist mir nicht bekannt.)

Allerdings ist es zumindest fraglich, ob das hier eine Rolle spielt, denn entscheidend für das Gutachten ist nur die schriftliche Ausfertigung, nicht was der Gutachter so alles mündlich spekuliert haben mag.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Pizza
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.11.2004
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Da dürften dieselben Regelungen gelten wie für die Parteivernehmung (denn de facto ist es eine Parteivernehmung, den Anwalt einer Partei zu vernehmen).
Will heißen, gemäß §446 ZPO kann der Anwalt ablehnen, sich vernehmen zu lassen.
(Ob er es standesrechtlich gesehen *muß*, ist mir nicht bekannt.)

Allerdings ist es zumindest fraglich, ob das hier eine Rolle spielt, denn entscheidend für das Gutachten ist nur die schriftliche Ausfertigung, nicht was der Gutachter so alles mündlich spekuliert haben mag.


Eine Parteivernehmung ist eine Vernehmung der Partei und nicht des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt kann selbstverständlich als Zeuge gehört werden. Er kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn er zu seinem Mandat befragt wird. Als Zeuge der Äußerungen des Sachverständigen steht er jedoch jedem anderen Zeugen gleich. Er muss deshalb wahrheitsgemäß aussagen.

Es ist nicht nur der Inhalt des schriftlichen Gutachtens relevant. Die Äußerungen des Sachverständigen, sofern sie beweisen sind, können die Richtigkeit des schriftlichen Gutachtens fraglich erscheinen lassen. Dann muss ggbf. ein weiteres Gutachten erstellt werden.

Allerdings handelt es sich hier offensichtlich wieder mal um eine nicht ernst gemeinte Frage der bekannten Querulantenfraktion, denn wenn es tatsächlich ein Termin zur Beweisaufnahme war, muss der/die Richter/in anwesend gewesen sein. Wenn der/die Richter/in nicht taub ist, würde sich de Frage nach den Zeugen nicht stellen.
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