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Oettinger FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.08.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 11.04.06, 15:32 Titel: Widerrechtliches Eindringen in fremdes Fahrzeug |
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Hallo!
Erfüllt das widerrechtliche Eindringen in ein fremdes Fahrzeug den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, lässt sich also ein Fahrzeug als ''befriedetes Besitztum eines anderen'' klassifizieren? Wenn nein, welcher Straftatbestand ist einschlägig?
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß
Oettinger |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 11.04.06, 15:36 Titel: |
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Keine befriedenten Besitztümer sind bewegliche Sachen wie z.B. Kraftfahrzeuge (RG 32, 371).
M.E. ist kein Straftatbestand einschlägig, wenn es nur um das Eindringen geht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Oettinger FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.08.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 11.04.06, 15:44 Titel: |
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Vielen Dank für die Antwort! | Redfox hat folgendes geschrieben:: | | M.E. ist kein Straftatbestand einschlägig, wenn es nur um das Eindringen geht. |
Es wäre also strafrechtlich irrelevant, sich z.B. für einen gewissen Zeitraum ohne Zustimmung des Eigentümers in einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug gegen Witterungseinflüsse zu schützen?
Gruß
Oettinger |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 11.04.06, 15:50 Titel: |
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Wenn er nichts beschädigt oder einen Straftatbestand erfüllt, indem er nicht bloß in dem Fahrzeug verweilt, wäre dies m.E. so. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Oettinger FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.08.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 11.04.06, 16:02 Titel: |
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Vielen Dank für die erneute Antwort!
Wie sieht es denn mit Fahrzeugen aus, die nicht nur den Zweck des Fortbewegungsmittels erfüllen, sondern ebenfalls als Wohnraum dienen (z.B. Wohnwagen)? Muss hier nach dem Grundsatz in dubio pro reo angenommen werden, dass es sich nicht um ein befriedetes Besitztum handelt?
Gruß
Oettinger |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 11.04.06, 16:49 Titel: |
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Würde ich persönlich so sehen, aber Rechtsprechung dazu kenne ich nicht und die könnte ganz anders aussehen.
Ich weiß nur, daß die Berufung auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" (im Zusammenhang einer Durchsuchung) jedenfalls bei einem auch als Schlafstelle genutzten Transporter nicht funktioniert hat (war hier vor ner Weile mal ein Thread). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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asphaltsurfer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.11.2005 Beiträge: 2023 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 11.04.06, 18:18 Titel: |
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Dazu ein kleines Zitat aus dem Tröndle/Fischer:
"Auch eine bewegliche Sache kann als Wohnung dienen, so Wohnanhänger (vergleiche aber Bay 74, 76)."
Die Urteilssammlung habe ich jetzt natürlich nicht da, es ist aber wohl so, dass Wohnwagen bzw. -anhänger grundsätzlich zur "Wohnung" gezählt werden, die Bayern das aber mal anders gesehen haben. Aber wer weiß, wie dieser Fall damals gelagert war.
Kommt wohl auch darauf an, ob da jemand wohnt oder nicht. Wenn irgendwo im Wald seit 10 Jahren ein verlassener Wohnanhänger steht fällt das wohl eher nicht unter § 123. |
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Obermotzbruder FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
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Verfasst am: 14.04.06, 06:43 Titel: |
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Hallöle
Falls tatsächlich nicht beschädigt wurde, sehe ich letztlich nur noch die unerlaubte Handlung aus dem BGB.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll. |
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