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Nehmen wir an A und B haben eine GbR gegründet. Nun lösen sie diese auf.
Die GbR hat jedoch noch diverse Schulden (das Konto ist im Minus, Telefonrechnungen, usw.).
In der Liquidation soll nun versucht werden die Gläubiger zu befriedigen.
A ist bereit alle Schulden anteilig (also 50 %) zu zahlen. B weigert sich jedoch.
Nun die Frage.
Kann A gegen B auf Zahlung der Schulden in Höhe von 50 % klagen? Er würde in so einem Fall auf Zahlung auf ein Liquidationskonto klagen.
Zweite Frage: Wenn er klagen kann, klagt er dann als Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft, also persönlich oder als GbR gegen Mitgesellschafter?
Kann A gegen B auf Zahlung der Schulden in Höhe von 50 % klagen?
Ja klar
Zitat:
Er würde in so einem Fall auf Zahlung auf ein Liquidationskonto klagen.
A zahlt alle Rechnungen und verklagt dann B auf Zahlung an ihn
Zitat:
Wenn er klagen kann, klagt er dann als Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft, also persönlich oder als GbR gegen Mitgesellschafter?
In seinem Namen
Bei einer GBR haften beide. Also werden Gläubiger das Geld bei dem holen bei dem es einfacher geht. Der kann es dann von Partner einklagen - wenn der was hat.
Am besten den Gläubigern klar machen das der Partner reicher ist
Klaus
P.S. Wer was will muss alles beweisen !! _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
A zahlt alle Rechnungen und verklagt dann B auf Zahlung an ihn
Kann er nicht ohne zu zahlen klagen ?
Wenn er zahlt, dann muss er auf das Geld in gesamter Höhe hoffen und klagen. Sicherer und finanziell machbarer wäre es, wenn er die Möglichkiet hätte den B auf die Hälfte zu verklagen ohne selber in vollen Umfang zunächst zu zahlen.
Oder geht das nicht ?
Solange die Rechnungen unbezahlt sind hat A doch keinen direkten Anspruch gegen B.
Die Frage wer was wem zu zahlen hat ist in Ihrem Vertrag geregelt. Wenn Sie ein gemeinsames Konto haben dann müssen Sie gemeinsam das Konto ausgleichen. Wenn sich einer weigert holt sich die Bank das Geld einfach beim anderen. Die Bank wie auch andere Gläubiger suchen sich einen aus.
Die Gesellschaft müsste erst beschließen das Geld einzuzahlen und alle Rechnungen zu zahlen. Oder Sie beschliesst die Gesellschaft aufzulösen. Wenn der andere nicht mehr mitspielt wird alles schwer.
Ich hatte mal so ein Problem und war so dumm das Geschäft fortzuführen. Ich habe unterschrieben das der andere raus ist. Leider hatte ich damit auch alle Steuerschulden geerbt.
Schauen Sie erst mal ob beim anderen was zu holen ist, denn dann wirds hart für Sie.
Wie gesagt am besten alle Gläubigern mitteilen das Sie nichts haben, der andere reich ist. Dann gehn die zu dem umd vollstrecken. Sie können dann ja dem die Hälfte geben. Wird dann eben mehr wegen der Mahnkosten.
Das einfachste ist es die Konten aufzulösen und die Rechnungen zu zahlen. Einen Abschluss machen und Klagen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
finde die rechtlichen Möglichkeiten des A Schei... .
Fände es gerechter, wenn A auf Ausgleichung des GbR Kontos B Verklagen könnte. So muss er evt. alles erst mal selber zahlen um dann beim B versuchen den Ausgleich zu holen.
Ätzend
Vieleicht sollte A für die GbR Insolvenz ammelden, dann soll der Verwalter das Geld einholen.
Vieleicht sollte A für die GbR Insolvenz ammelden, dann soll der Verwalter das Geld einholen.
Eine GBR ist keine Gesellschaft die Konkurs anmelden kann.
Sie beide persönlich haften mit ihrem vollen Vermögen. Und im Aussenverhältniss nicht 50/50 oder sonst wie sondern jeder voll. Wenn also einer nichts hat zahlt eben der andere. D
Der Dumme ist der der hat
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Danke für die Antwort.
Hatte an Privatinsolvenz gedacht, doch das ist zu hart und auch nicht die feine Art.
Ein Kollege hat mich auf § 733 BGB verwiesen. Er meinete das könnte die Anspruchgrundlage sein für einen Zahlungsanspruch. Jetzt bin ich tief in der Erforschung der Liquiadtionsregelung. Ich hasse Gesellschaftsrecht
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