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Verfasst am: 25.04.06, 15:38 Titel: Verjährung von Ansprüchen seitens der Versicherung
Also mal angenommen mitte 2003 hat Familie A einen Unfall verursacht und Versicherung B zahlt, will das Geld aber wiederhaben, da Familie A den Unfall verursacht hat.
Dann bekommt Familie A einen Brief in dem das Datum des Unfalls durchgestrichen, aber noch lesbar ist mit einem Anhang bekommen, das ein Zettel unterschrieben werden sollte, das die Verjährungsfrist nichtig ist.
Ist innerhalb diesen Zeitraums der Anspruch verjährt oder doch noch gültig?
Hab schon im Forum gesucht, bin aber aus den anderen Beiträgen nicht schlau geworden.
Verfasst am: 25.04.06, 16:05 Titel: Re: Verjährung von Ansprüchen seitens der Versicherung
Harrold hat folgendes geschrieben::
Also mal angenommen mitte 2003 hat Familie A einen Unfall verursacht und Versicherung B zahlt, will das Geld aber wiederhaben, da Familie A den Unfall verursacht hat.
.
Eine Person aus Familie A fährt in einem Auto und verursacht einen Unfall z.B. wegen Trunkenheit. Dann bekommen die Versicherungen bescheid gesagt und Versicherung B zahlt. Jetzt will Versicherung B das gezahlte Geld von Familie A wiederhaben, da die den Unfall verursacht hat.
Alkoholklausel
Die meisten Versicherer haben in Verträge, die ab Juli 1994 abgeschlossen wurden, die so genannte Alkoholklausel mit aufgenommen. Danach muss der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht bezahlen, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Vor 1994 blieb das Fahren im alkoholisierten Zustand zumindest in der Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Sanktionen. Auch in diesem Fall leistet der Versicherer im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung an die Verkehrsopfer, kann aber wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person je nach Art der Obliegenheitsverletzung bis zu einer gewissen Grenze in Regress nehmen (siehe auch unter Obliegenheitsverletzung / Kfz-Versicherung).
Und wie ist das mit der Verjährung?
Was verwundert ist doch der Anliegende Zettel mit der Aufforderung auf den Verjährungsanspruch zu verzichten und das durchgestrichene Datum.
Und wie ist das mit der Verjährung?
Was verwundert ist doch der Anliegende Zettel mit der Aufforderung auf den Verjährungsanspruch zu verzichten und das durchgestrichene Datum.
warum sollte man auf die forderung eingehen?wie definiert sich denn "zettel"? handgeschriebener hafti oder was?
Könnte es sein, dass die Rückzahlung als Ratenzahlung vereinbart wurde und der Restbetrag noch nicht bezahlt ist?
Ich bin mir nicht ganz sicher, daher meine Antwort mit Vorbehalt:
Sollte der Verjährungsverzicht nicht vereinbart werden, könnte B die Forderung gerichtlich geltend machen. Über Titel (gilt 30 Jahre) oder ggf. über Lohn- oder Kontopfändung.
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