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A ist aus der AG-GmbH ausgestiegen. Die Bank hat A aus der Bürgschaft entlassen, hat aber die Urkunde selbst nicht zurückgeschickt, sondern ein Schreiben, dass A aus der Bürgschaft entlassen wurde und die Urkunde entwertet wurde.
Kann sich A auf dieses Schreiben der BAnk verlassen oder sollte sich A die entwertete Bürgschaftsurkunde zurückverlangen.
A ist aus der AG-GmbH ausgestiegen. Die Bank hat A aus der Bürgschaft entlassen, hat aber die Urkunde selbst nicht zurückgeschickt, sondern ein Schreiben, dass A aus der Bürgschaft entlassen wurde und die Urkunde entwertet wurde.
Kann sich A auf dieses Schreiben der BAnk verlassen oder sollte sich A die entwertete Bürgschaftsurkunde zurückverlangen.
Hallo Maggie,
was steht denn in der Bürgschaftsurkunde zum Erlöschen der Urkunde? Möglicherweise ist dort geregelt, daß die Bürgschaft durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt ... hier würde ich äusserste Vorsicht walten lassen und der Bank nicht einfach so vertrauen.
M.E. ergibt sich ein Rückgabeanspruch aus § 371 BGB
"Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei."
Die Bank soll sich für ihre Unterlagen eine Kopie machen und die Urkunde zurückgeben, alles andere wäre mir zu unsicher.
A ist aus der AG-GmbH ausgestiegen. Die Bank hat A aus der Bürgschaft entlassen, hat aber die Urkunde selbst nicht zurückgeschickt, sondern ein Schreiben, dass A aus der Bürgschaft entlassen wurde und die Urkunde entwertet wurde.
Kann sich A auf dieses Schreiben der BAnk verlassen oder sollte sich A die entwertete Bürgschaftsurkunde zurückverlangen.
Hallo Maggie,
was steht denn in der Bürgschaftsurkunde zum Erlöschen der Urkunde? Möglicherweise ist dort geregelt, daß die Bürgschaft durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt ... hier würde ich äusserste Vorsicht walten lassen und der Bank nicht einfach so vertrauen.
M.E. ergibt sich ein Rückgabeanspruch aus § 371 BGB
"Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei."
Die Bank soll sich für ihre Unterlagen eine Kopie machen und die Urkunde zurückgeben, alles andere wäre mir zu unsicher.
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