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wer weiß Antworten zu folgendem Fall:
A und B sind verheiratet und leben getrennt. Trennung ist im Oktober. A und B
vereinbaren den St-Klassenwechsel von III/V nach IV/IV an Dezember, da A ein
13. Gehalt bezieht. Ausgleich soll erfolgen. Wird nicht realisiert. A und B werden
getrennt veranlagt.
Frage: Kann A die Steuernachzahlung und / oder den Steuernachteil aus der
Getrennten Veranlagung im Zuge des Vermögensausgleiches oder auf anderem
Wege geltend machen?
verstehe ich nicht. Im Jahr der Trennung kann noch zusammenveranlagt werden. Wenn steurlich günstiger, Einspruch gegen Steuerbescheid mit Begründung, dass Zusammenveranlagung günstiger.
Im übrigen geht Steuerrklasse IV/IV bei dauerndem Getrenntleben auch nicht mehr, nicht nur III/V!?
steuerlich betrachtet ist alles klar.
Aber zum Fall:
A kommt seinen nicht titulierten Unterhaltszahlungen nicht nach. Daher erwägt B gegen den bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen (Bescheid ist noch nicht bestandskräftig). Dadurch kommt es bei B zu einer Erstattung und bei B zu einer Nachzahlung, die um rund 1/4 höher ist als die Erstattung.
(Bsp. Erstattung € 4.000, Nachzahlung € 5.000)
Aber mit welchen zivilrechtlichen Folgen ist zu rechnen?
B legt Einspruch ein.
B erhält eine Erstattung; A muss nachzahlen.
A zahlt (hat aber noch keine Titel beim Jugendamt errichtet) Kindersunterhalt. Stellt die Unterhaltszahlungen ein.
B hat keinen Ehegattenunterhalt gefordert.
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