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es gibt kein gesetz was einen verpflichtet, einen nachsendeauftrag zu stellen, zumal ich nachweisen kann, dass ich sämtliche vertragspartner wie meine bank, versciherung o.ä. meine neue anschrift 3 wochen im voraus mitgeteilt habe.
was ich auch noch zum thema gefunden habe:
Sowohl die Ersatzzustellung nach §178 ZPO wie auch die nach § 180 ZPO haben in der Wohnung des Zustellungsadressaten zu erfolgen.
Eine Wohnung des Zustellungsadressaten besteht jedoch nicht mehr, wenn dieser die Wohnung dauerhaft aufgegeben hat (BGH NJR-RR 94, 564).
Die polizeiliche Anmeldung ist für das bestehen einer Wohnung nicht ausreichend (BGH NJW-RR 86, 1083).
Ist der Zustellungsempfänger aus der Wohnung also endgültig verzogen ohne sich abzumelden, ist die Zustellung unwirksam
Schön wär´s. Wir sind seinerzeit per Gericht verurteilt worden, weil "Das Gericht nicht ausschliessen konnte, dass Postnachsendeanträge nicht nahtlos gestellt wurden..." Zitat Gerichtsurteil Amtsgericht H. Das Urteil war wegen des geringen Streitwerts nicht anfechtbar.
Gruss aus Bayern
Außerdem gibt es die öffentliche Zustellung, also den Aushang, wenn jemand meint, sich seinen Pflichten entziehen zu können, indem er "untertaucht".
Verfasst am: 17.11.04, 15:27 Titel: hinter dem Mond
H wie Hersbruck, Mittelfranken, Bayern.
Hat sich seit 1990 an den Gesetzen was geändert?
Ein Rechtsanwalt hatte damals eine Rechnung vergessen zu stellen und sendete sofort nach "unzustellbar zurück" einen Mahnbescheid. Das Postamt in dem Dorf, bei dem wir den Nachsendeantrag gestellt hatten, konnte sich an nichts erinnern, der langjährige Postbote hatte uns innerhalb von ein paar Wochen vergessen. Besser ist die Post aber heute eher nicht.
Das Leben ist hart...
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