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Also, A hat bei einem Onlineauktionshaus eine CD von einem PC-Spiel verkauft. Das Spiel besteht eigentlich aus CD1, CD2 und einem Booklet. A hingegen hat nur CD1 verkauft. Natürlich hat A in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen. Der Artikelname beispielsweise lautet: "CD1 !!DIE _Name des PC-Spiels_!!" nun hat der Käufer nach einer Woche gemerkt dass er das Spiel so nicht installieren, sondern nur spielen kann und will dass A ihm sein Geld zurückschickt! Wie siehts aus, muss A den Verkauf rückgängig machen, oder hat der Käufer den Schaden, weil er es nicht richtig gelesen hat. Er hätte A ja auch eine Anfrage senden können...
Zuletzt bearbeitet von SimsSabine am 24.04.06, 08:44, insgesamt 2-mal bearbeitet
hat der Käufer den Schaden, weil er es nicht richtig gelesen hat. Er hätte A ja auch eine Anfrage senden können...
1. Es kommt auf die gesamte Gestaltung des konkreten Angebots an - ohne diese Kenntnis läßt sich dazu überhaupt nichts sagen.
2. Ein mißverständlich/unklar/zweideutig/arglistig verschweigend formulierender Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, daß der Käufer ja hätte nachfragen können.
Gerichtsstand ist meines Wissens am Ort an dem das Verbrechen begangen wurde, also Wohnort der Person die die Straftat begangen hat. Also des Verkäufers.
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