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Kosten Abmahnung - GEsetz hierzu

 
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Claudichma
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 308

BeitragVerfasst am: 30.04.06, 13:20    Titel: Kosten Abmahnung - GEsetz hierzu Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass ein "Abmahnverein" das Recht hat, die Kosten für seine Inanspruchnahme dem Abgemahnten in Rechnung zu stellen (ca. 180€ aktuell).

Kann mir jemand helfen und sagen, welcher Paragraph in welchem Gesetzbuch das ist? Ich habe schon gegoogelt und finde dazu nichts, brauche das für ein Referat, an dem ich gerade arbeite. Wäre toll, wenn mir jemand helfen kann, vielleicht auch mit weiteren Links bez. rechtlichen Infos zu diesen Abmahnvereinen. Danke!!

Liebe Grüße
Claudi
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 01.05.06, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

hey, das läuft über die GoA, §§677ff. BGB. Solltest beo google eigentlich reichlich was dazu finden.
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F. Lorenz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 06.05.06, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Abmahnvereine sind mir keine bekannt.
Es gibt zB. IHKs, Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzvereine, die in bestimmten Fällen abmahnbefugt sind.
Sehr bekannt sind zB. die IHKs, die fast alle Mitglied in der [Link redaktionell entfernt] sind, damit diese nicht immer selbst abmahnen müssen. Wobei der genannte Wettbewerbsverein einer der bekanntesten ist.
Ein bekannter Verbraucherschutzverein ist [Link redaktionell entfernt] der auch gelegentlich abmahnt.
Die [Name redaktionell entfernt] muß auch öfters Unternehmer allerdings aus individualinteressen abmahnen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 01:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ah, der geballte Sachverstand ist versammelt... Böse Auf den Arm nehmen

Also, als "Abmahnvereine" werden im "Volksmund" Verbraucherschutzverbände und Interessenverbände von Gewerbetreibenden bezeichnet. Deren Abmahnberechtigung und die Voraussetzungen hierfür sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt, §§ 2 - 4 UKlaG. Die zur Zeit gültige Liste des Bundesverwaltungsamtes zu abmahnberechtigten "qualifizierten Einrichtungen" nach § 4 I UKlaG findet sich hier.

Beste Grüße

Metzing
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

@metzing: Ist dies denn die einzig mögliche Anspruchsgrundlage? M.E nach mahnen die Rechtsanwälte doch nach GoA ab oder nicht?
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