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im Jahr 2002 hat ein Handwerker die Installation diverser Elektrik an meinem Haus vorgenommen. Meiner Bitte, mir Teilrechnungen zukommen zu lassen ist er nicht nachgekommen. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam ebenfalls keine Rechnung. Ich informierte ihn (gegen Ende 2002, also ca. 3-5 Monate nach Fertigstellung), dass er mir noch eine Rechnung schicken solle. Er hat gemeint, dass ich bald damit rechnen solle.
Die Jahre vergingen und mittlerweile (09.05.2006) erhielt ich eine Rechnung von ihm.
Meine Frage lautet: Sind seine Ansprüche bereits verjährt oder muss ich der Zahlungsaufforderung nachkommen?
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind.
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