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Angenommen ein Kunde unterschreibt in einem Küchenstudio einen Kaufvertrag über eine Küche. Da aber die Fertigstellung des Hauses noch in weiter ferne liegt vereinbart er mündlich mit dem Verkäufer, dass die Anzahlung erst bei bekanntgabe des Liefertermins durch den Kunden fällig wird. An der entsprechenden stelle im vertrag wird zwar die Summe der Anzahlung aber kein Datum eingetragen.
Sechs monate später beschliesst der Kunde das Haus nicht fertig zu bauen und noch vor Fertigstellung wieder zu verkaufen und will vom Küchen-Kaufvertrag zurücktreten.
Das Küchenstudio erhält hiervon kenntnis und beginnt die Anzahlung anzumahnen. Als der Kunde das Studio auf die mündliche Vereinbarung hinweisst leugnet der Verkäufer, dass eine solche mündliche vereinbarung jemals getroffen wurde und behauptet, dass das Fehlen eines Datums für die Anzahlung bedeutet dass diese sofort fällig gewesen wäre...
Ist dies haltbar???
(Einzige Zeugin der mündlichen Vereinbarung ist übrigens die Ehegattin des Kunden)
Ausserdem hat der Verkäufer in seinen AGB's eine Rücktrittsklausel mit den üblichen 25%, vergisst aber den im BGB §309 Nr.5b geforderten Zusatz, welcher dem Kunden das recht einräumt zu beweisen dass kein oder ein geringerer schaden entstanden ist.
Wird dadurch die ganze Klausel ungültig und der Kunde kann überhauptnicht zurücktreten oder gelten nur die 25% nichtmehr und der Verkäufer muss seinen schaden dem Kunden nachweisen (welcher sehr wahrscheinlich bedeutend geringer ist als 25%)
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