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Verfasst am: 27.05.06, 21:01 Titel: Frage zu § 145 d StGB (Vortäuschen einer Straftat)
Hallo!
Erfüllt es den Tatbestand des § 145 d StGB, wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde die Begehung einer vermeintlich strafbaren Tat vorzutäuschen, von der der Täter irrig annimmt, sie sei strafbar, oder scheitert die Rechtswidrigkeit einer solchen Tat daran, dass das angezeigte Verhalten nicht rechtswidrig ist?
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 27.05.06, 23:15 Titel:
Hallo !
Was ? Also jemand geht zur Polizei und sagt : ich habe die Straftat x begangen und bekenne mich dazu ? Unglücklicherweise war das, von dem unser Freund ausging, als er dachte, er würde es jetzt mal so richtig krachen lassen, gar keine Straftat ?
Die Polizisten lachen also herzlich, verkünden : kannste knicken............werden dann aber wieder ernst und verkünden feierlich : dafür kriegen wir Sie wegen Vortäuschen einer Straftat dran ?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, würde ich tippen : nee. Daraus wird möglicherweise nichts. Ich kann mir aber vorstellen, wenn hier nicht noch ein bisschen Logik durch weitere Informationen reinkommt, dass sich ein medizinischer Dienst interessiert zeigen könnte ? Mir leuchtet zur Zeit nicht ein, warum jemand so etwas tun sollte, ich bin aber u.U: auch einfach nicht fantasiebegabt genug....
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Ich tippe auf einen untauglichen Versuch. Der Irrende kann gar nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat vortäuschen. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalt ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
ja, hast Du. Eigentlich wollte ich sagen, daß der objektive Tatbestand nicht erfüllt wird und in dieser Konstellation auch überhaupt nicht erfüllt werden kann. Da der Täter aber irrig davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 145d Abs. 1 StGB gegeben sind, liegt m.E. ein untauglicher Versuch vor. Daß der Versuch nicht strafbar ist, hätte ich noch hinzufügen sollen.
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