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Hallo allerseits,
mal angenommen jemand hätte einen Darlehensvertrag in Verbindung eines Baussparvertrages (Lfz. 27 Jahre) und nach genau 10 Jahren möchte er von dem niedrigen Zins profitieren und bei der gleichen Bank umschulden mittels neuen Darlehensvertrag mit Bausparvertrag (Lfz 10 Jahre).
Die Bank nicht doof macht ein Angebot, allerdings beruft sie sich auf § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB und sagt, sie können erst 6 Monate später umschulden, wir dürfen das garnicht vorher.
Der Kunde erkundigt sich und findet § 609a Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB.
Hier ist es doch so, wenn bei der gleichen Bank umgeschuldet wird, kann man doch auch diekt nach 10 Jahren umschulden oder wie sehen das die Experten? Wie könnte man hier gegenüber der Bank auftreten?
...nochmal ich,
was wäre wenn in den all. Bedingungen stehen würde, das eine Sontertilgung jederzeit möglich ist. Wofür bräuchte der Kunde dann die Kündigungszeiten einhalten?
den Kauf eines neuen BGB kann man sich sparen. Der korrekte Paragraph ist nun § 489. Inhaltlich hat sich nix geändert.
Nach 10 Jahren kann man mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Will man früher aus seinem Vertrag raus, so kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, die dem Zinsschaden bis zum Ablauf des gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Die Höhe errechnet sich nach der Rechtsprechung des BGH. Der Kunde kann mit der Bank verhandeln und die Bank wird sich im Zweifel kulant zeigen, um den Kunden zu halten.
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