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Verfasst am: 28.05.06, 09:58 Titel: Nachträgliche Änderung innerhalb der Einspruchsfrist?
Hallo...
dieser Fall ist schon ein wenig kompliziert. Habe davon gehört und frage mich nach Eurer Meinung dazu.
Fall:
Zweifamilienhaus - Kauf 07/2005
Das ganze Haus wird renoviert, aber die eigengenutze Wohnung wird direkt bezogen.
Die andere wird in 10/2005 von den Eltern bezogen - die Wohnung wird verbilligt überlassen, aber so, daß die Werbungskosten eigentlich anerkannt werden müßten.
Die NK sollen aber vom Mieter zu 100 % übernommen werden.
Das FA hat aufgrund der hohen umlagef. Kosten nur anteilmäßigen WK Abzug stattgegeben.
Aber dann viel mir auf, daß die in der Erklärung angesetzen umlagefähigen Kosten komplett angesetzt wurden (Juli-ezember)- rein dürften doch nur die Kosten Mietbeginn - aber wie würde man das dann z.B. mit Öl machen?
Öl wurde in Juli gekauft.
Meine Lösung wäre - von Juli -Dezember sind 6 Monate - also den Kaufpreis des Öls durch 6 Monate und den dann mal 3 Monate (Oktober-Dezember= Mietdauer) als umlagefähig ansetzen.
Aber kann man dieses noch nachträglich? Die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen..
Wenn dies geht, wo steht dies in der AO? Ich würde dies mit Unwissenheit begründen, aber ein Paragraph wäre schon besser..
Danke schon mal für die Antwort!!
Mh, ich weiß nicht recht, wie man solch einen Einspruch formulieren könnte..
Aber grundsätzlich würde ich es doch so sehen, daß eine Est Erklärung doch sehr umfangreich und kompliziert ist und sich nicht jeder damit auskennen kann/muß..
Nachdem so langsam versucht wurde eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen ist dieses halt erst aufgefallen - man kann ja keine Kosten auf den Mieter umwälzen, dür die Monate die er noch nicht in der Wohnung verbracht hat - und diesbezüglich könnte man diese dann doch auch nicht in der Est Erklärung ansetzen?
schreib doch einfach einen Einspruch, stell´ den Sachverhalt neu dar und bitte um Änderung des bereits erteilten Bescheides. Warum es erst anders erklärt wurde, braucht nicht begründet zu werden.
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Vielen Dank für die Hilfe - ich würde den Einspruch auch so formuliern.
Hatte nur gedacht, daß ein Paragraph "schöner" aussieht.
Trotzdem nochmals vielen Dank !!
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