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Rasensprenger durch Jugendliche kaputt gemacht... PHV?

 
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baderin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 14:51    Titel: Rasensprenger durch Jugendliche kaputt gemacht... PHV? Antworten mit Zitat

Hallo,

einige Jugendliche wollten ihrem Nachbarn einen Gefallen tun und z. B. seinen Rasen sprengen.
Angenommen hierbei sei die Sprenkleranlage kaputt gegangen. Würde hier die PHV eines Jugendlichen zahlen?

Vielen Dank!
baderin
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noidic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 555
Wohnort: Mönchengladbach

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt drauf an, was mit der Anlage passiert ist. Wenn aus einer Unachtsamkeit heraus irgendwas abbricht, denke ich wird sie zahlen, wenn die Jugendlichen das Ding mit dem Hammer bearbeiten damits schöner aussieht sicherlich nicht. Endgültig wird das zunächst mal die Versicherung, im Zweifel dann ein Gericht klären.
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Opafranke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, die PHV würde wahrscheinlich nicht zahlen, auch nicht bei Unachtsamkeit, sofern diese nur leicht Fahrlässig war, es sei denn in der PHV sind Gefälligkeitsschäden mitversichert (siehe Erklärung unten). Erst bei grober Fahrlässigkeit würde die PHV den Schaden übernehmen. Dies ist zwar kompliziert und sehr schwer zu verstehen, aber es ist so.

Bei Gefälligkeiten nehmen die Gerichte an, dass stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart wurde, d.h. diejenigen die jemandem helfen und etwas kaputt machen, haften für den entstandenen Schaden nicht, z.B. an der Sprenkleranlage.

Erst wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, findet dieser stillschweigende Haftungsausschluss keine Anwendung mehr und der Helfer muss letztendlich wieder für entstandenen Schaden geradestehen und damit auch die PHV. Die PHV übernimmt also erst die Entschädigung, wenn auch vor dem Gesetz für einen Schaden gehaftet wird (!), also bei einer Gefälligkeit nur dann, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Achtung bei Vorsatz (Absicht) gibt es aber wiederrum keinen Versicherungsschutz!

Neuere PHV-Tarife bieten zusätzlich die Möglichkeit des Versicherungsschutzes bei Gefälligkeitsschäden (bei leichter Fahrlässigkeit) bis zu einer gewissen Höhe mit an. Beispielsweise besteht dann Versicherungsschutz, wenn jemand einem Bekannten beim Umzug hilft und dabei den Fernseher (auch durch leichte Fahrlässigkeit) fallen läßt. Laut Gesetz haftet er für diesen Schaden nicht, und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen, wie wenn er selbst den Schaden verursacht hat. Eine PHV mit Versicherungsschutz bei Gefälligkeitsleistungen übernimt diese Schäden aber (auch bei leichter Fahrlässigkeit)!
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
des Versicherungsschutzes bei Gefälligkeitsschäden (bei leichter Fahrlässigkeit)


und was passiert bei grober fahrlässigkeit?

jetzt bin ich mal gespannt...
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Opafranke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Dann muss Schädiger vor dem Gesetz für den Schaden gerade stehen (kein stillschweigender Haftungsausschluss) und damit auch seine PHV.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

klasse, daß wollte ich hören... Smilie Winken
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baderin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 18:36    Titel: richtig verstanden? Antworten mit Zitat

habe ich das jetzt richtig verstanden, dass die PHV das bezahlt, wenn die Jugendlichen den Rasensprenger mit einem unsachgemäßen Werkzeug bearbeitet haben und somit versucht haben, ihn zum sprengen zu bringen?

Obwohl man als Außenstehender eher sagen würde, dass das schon grob fahrlässig sei, mit solch einem Gerät an einem Rasensprenkler zu arbeiten?
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 06:04    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sollte denn die Privathaftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern? Dieser Irrtum ist doch wirklich nicht auszurotten.

Eine Haftpflichtversicherung prüft nicht, ob der Schaden grob oder leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Unterscheidung gibt´s nur bei der Sachversicherung (Hausrat, Gebäude usw.). Eine Haftpflichtversicherung, egal ob Kraftfahrt oder Allgemeine Haftpflicht, erbringt ihre vertraglich geschuldete Leistung unabhängig vom Grad des Verschuldens: also leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, ganz extrem grobe Fahrlässigkeit, egal, is alles versichert. Nur Vorsatz nicht.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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baderin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 07:25    Titel: Danke für die Antworten!!! Antworten mit Zitat

So ist das mit den Irrtümern...manche sind wirklich kaum auszurotten!

Danke für die Erhellung Smilie
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