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Verfasst am: 18.11.04, 23:22 Titel: wer kann mir das "übersetzen"
"(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."
wie ist o.g. als nicht-jurist zu verstehen ?
eine behörde verlangt von einem bürger irgendetwas (eine leistung, einen nachweis etc.pp) und kündigt bei nicht-erfüllung durch den "kunden" die anordnung eines verwaltungsaktes (so nennt man das doch glaube ich), an.
sowohl die forderung der leistung/nachweis/handlung als auch die ankündigung des verwaltungsaktes erfolgen mündlich.
Diese Regelung soll eher deutlich machen, in welchen Fällen ein Beteiligter einen Anspruch auf Erteilung oder Nicht-Erteilung eines Verwaltungsaktes hat. Gerade bei begünstigenden Verwaltungsakten (Sozialhilfe, Baugenehmigung usw.) kann das interessant sein.
Allerdings sind die Regelungen der Zusicherung sehr eng gefasst. Denn der begehrte VA muss so auch rechtmäßig sein. Eine Behörde kann wirksam nicht etwas zusichern, dass sie gesetzlich nicht darf.
In Deinem Fall scheint auf jeden Fall klar, dass die Zusicherung nicht wirksam ist, da sie nicht schriftlich erfolgte.
wie wird denn hier der begriff "anhörung" definiert. angenommen, nach dem, was man gemeinhin als anhörung bezeichnet, pers. vorsprache, etc... wird entsprechend eine forderung gestellt mit fristsetzung. bei stellung dieser , mündlichen , forderung werden jedoch keinerlei rechtsgrundlagen , verordnungsgrundlagen etc.. genannt, wie verhält es sich denn hier ? ist das good-will bzw. grenzenlose handlungsfreiheit seitens eines verwaltungsorgans ? ich kapiers nicht.. ????
Eine Anhörung ist die im Normalfall formlose Rücksprache mit dem Betroffenen. Sprich, die Behörde ruft mal an, oder bittet je nach Umfang den Betroffenen doch mal vorbeizukommen. Oder man geht selber hin und gibt mal seine Meinung/Argumente kund.
Gruss
Marc
Nicht ganz richtig. Aus Sicht der Behörde ist es ratsam die Anhörung schriftlich zu machen. (Für die Akte; da die Widerspruchsbehörde ja nachlesen will.)
Zum anderen: § 28 Abs. 1 VwVfG "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."
Da nun jede Behörde weiß, dass nicht jeder Bürger Volljurist ist, heißt das auch, dass ich's dem Bürger erklären muss. Woher soll Lischen Müller wissen, was eine erhebliche Tatsache ist? Die Behörde soll in der Anhörung alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte reläutern und das weitere Verfahren darlegen. (Natürlich nur wenn kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.)
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