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Verfasst am: 13.06.06, 09:20 Titel: Recht auf Nachsicherung einer Hypothek
Ich wette, dass sich darüber kein Kreditnehmer Gedanken macht:
In allen mir bekannten AGB´s der Sparkassen gibt es ein Nachsicherungsrecht der Bank für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschlechtern. Kann die Bank eine Nachsicherung (z.B. bei Arbeitslosigkeit) fordern obwohlt der Schuldner mit keiner Rate im Rückstand ist??
das ist im Privatkundenbereich nicht sehr relevant (im Gegensatz zu Firmenkrediten).
Grundsätzlich können Kredite nach BGB § 490 gekündigt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse oder der Sicherheitenwert verschlechtern.
Diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Ein Beispiel wäre: OLG Frankfurt/Main AZ.: 24 U 5/01 Urteil vom 15.02.2002
Insbesondere Ratenkredite werden in der Praxis nur unter Maßgabe des BGB § 498 gekündigt, weil Banken das rechtliche Risiko einer Kündigung nach BGB § 490 scheuen.
Wenn schon die Kündigungsmöglichkeiten bei Sicherheitenwertverschlechterung so restriktiv gehandhabt werden, gilt dies bei Kündigungen aufgrund dem Nichtentsprechen einer Forderung der Bank nach Sicherheitenverstärkung erst recht.
Fordern kann die Bank also viel. Ob sie es durchsetzen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Praktisch relevant ist die Nachforderung von Sicherheiten im Privatkundenbereich bei Effektenlombardkrediten.
Kallo Karsten,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider habe ich keine Ahnung, wie ich an das zitierte Urteil komme.
Im BGB habe ich allerdings nachgesehen und dort unter § 498 (3) gefunden, dass der Absatz 1 und 2 nicht für Immobiliendarlehnsverträge gilt und um die geht es mir.
Der ausdrückliche Ausschluss von Immobiliendarlehnsverträgen läßt für mich als Laien nichts gutes ahnen.
Kallo Karsten,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider habe ich keine Ahnung, wie ich an das zitierte Urteil komme.
Im BGB habe ich allerdings nachgesehen und dort unter § 498 (3) gefunden, dass der Absatz 1 und 2 nicht für Immobiliendarlehnsverträge gilt und um die geht es mir.
Der ausdrückliche Ausschluss von Immobiliendarlehnsverträgen läßt für mich als Laien nichts gutes ahnen.
Den Volltext gibt es meistens nur beim Gericht, oder wenn dort veröffentlicht in juristischen Fachzeitschriften.
kirk0201 hat folgendes geschrieben::
Im BGB habe ich allerdings nachgesehen und dort unter § 498 (3) gefunden, dass der Absatz 1 und 2 nicht für Immobiliendarlehnsverträge gilt und um die geht es mir.
Sorry! Hatte das Wort "hypothek" im Titel übersehen.
In der Tat gilt § 498 (3) nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Hier kann die Bank auch schon bei geringeren Rückständen kündigen (das macht auch Sinn: Wann kommt es bei einem Baudarlehen schon zu dem für Ratenkredite geforderten Rückstand von 5 % der Darlehenssumme!).
Aber auch hier ist die Anforderung zusätzlicher Sicherheiten ein sehr selten vorkommender Fall.
Im geschilderten Beispiel wäre es auch bankfachlich nicht sehr sinnvoll, eine Sicherheitenverstärkung zu fordern. Das Problem ist hier doch die fehlende Zahlungsfähigkeit des Kunden nicht der Sicherheitenwert. In diesem Beispiel würde die Bank eher mit dem Kunden reden, ob er nicht besser das Haus freihändig verkauft bevor es zu Ratenrückständen kommt.
Ein besseres Beispiel sind sinkende Immobilienpreise. Hat ein Kunde z.B. von 15 Jahren eine Wohnung in Ostdeutschland gekauft, so ist diese heute wesentlich weniger wert. Auch wenn die Sicherheit damals werthaltig war, besteht nun ein Blankoanteil. Dies wäre ein typischer Anwendungsfall für die zitierte AGB-Regelung (natürlich nur, wenn der Kunde noch andere Sicherheiten hat).
Stellt der Kunde die Sicherheiten trotz Aufforderung nicht, wäre die Bank mit dem Klammerbeutel gepudert, den Kredit zu kündigen. Sie würde dann lieber mit dem Blankoanteil leben und hoffen, dass der Kunde brav dauerhaft zahlt.
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